Was muss bei der Abgabe von Einzelimporten auf GKV-Rezept beachtet werden?
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Verordnet ist zulasten der AOK Hessen (IK 105313145):
2 x ! Tresiba 100 e/ml Flextouch ILO N1 5 x 3 ml
Das Präparat ist in Deutschland nicht mehr erhältlich. Wie müssen wir jetzt vorgehen?
Antwort:
Da das Arzneimittel Anfang 2016 außer Handel gegangen ist, müssen Sie dieses als Einzelimport nach § 73 AMG einführen.
Wird ein Arzneimittel als Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG auf einem Kassenrezept verordnet, dann muss die Apotheke zunächst prüfen, ob der Import rechtlich zulässig ist.
Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bestellung für eine einzelne Person in geringer Menge
- Abgabe im Rahmen einer bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis
- Arzneimittel ist in dem Staat, aus dem es nach Deutschland importiert wird, rechtmäßig in Verkehr
- Keine hinsichtlich des Wirkstoffs identischen und hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbaren Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet in Deutschland verfügbar
- Keine Rücknahme, kein Widerruf, kein Ruhen der Zulassung in Deutschland gem. § 30 Abs. 4 AMG
- Keine Dopingsperre
- TSE-Verordnung zutreffend und erfüllt
Ist der Import rechtlich zulässig, dann sollte die Verordnung bei der Kasse genehmigt werden (bei Ersatzkassen in jedem Fall, bei Primärkassen jeweils im Arzneiliefervertrag prüfen).
Wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme schriftlich zugesagt hat, können Sie das Präparat auf GKV-Kosten abrechnen.
Noch ein Nachsatz zur Menge:
Es sind insgesamt 30 ml verordnet, diese Menge fällt in den gültigen N2-Bereich für Insuline.
Nach der Neuregelung des § 3 des Rahmenvertrages sind auch Mengen, die in einen gültigen Normbereich fallen, erstattungsfähig.
- DAP Arbeitshilfe „Einzelimport nach § 73 (3) AMG“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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