Was muss bei Abgabe von Original und Import beachtet werden?
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Wir haben eine Retaxation erhalten, weil der Rahmenvertrag gemäß § 129 Absatz 2 SGB V in § 5 Absatz 2 (Abgabe von preisgünstigen importierten AM) nicht berücksichtigt wurde. Durch den Nachweis der Nichtlieferfähigkeit des Herstellers wurde meinem Einspruch stattgegeben. Was gilt es im Handverkauf zu beachten?
Antwort:
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Abzug von Importmalussen einerseits und Retaxationen andererseits.
Laut Rahmenvertrag müssen Apotheken durch die Abgabe preisgünstiger Importe eine Importquote (i. d. R. 5 %) pro Krankenkasse und Quartal erfüllen. Preisgünstig im Sinne des Rahmenvertrages sind nur solche Importe, die entweder 15 Euro oder 15 % günstiger sind als das Original. Grundsätzlich darf die Apotheke jedoch selbst entscheiden, mit welchen Verordnungen sie die Importquote erfüllt. Erreicht eine Apotheke die Quote nicht, wird ihr ein Malus von der Rechnung abgezogen (keine Retaxation). Viele Apotheken haben aber zumindest bei den mitgliederstarken Krankenkassen hohe Boni angesammelt, sodass es sich lohnt, die jeweilige Quote im Blick zu behalten.
Demgegenüber stehen die weiteren vertraglichen Abgaberegeln bzgl. Importen: z. B. der Preisanker durch eine Importverordnung oder die Pflicht zur vorrangigen Abgabe von rabattierten Original- bzw. Importarzneimitteln. Eine Retaxation seitens einer Krankenkasse ist nur dann möglich, wenn eine vertragliche Abgabevorschrift nicht beachtet wurde.
Zulässig wären beispielsweise folgende Retaxationen:
- Preisanker unbegründet missachtet: Mit einer Importverordnung setzt der Arzt einen Preisanker, d. h. die Apotheke darf nur das verordnete oder ein preisgünstigeres Arzneimittel abgeben. Muss z. B. aufgrund von Nichtlieferbarkeit ein höherpreisiges Arzneimittel abgegeben werden, muss die Apotheke eine Sonder-PZN aufdrucken (02567024 + Faktor 3), Rücksprache mit dem Arzt halten und diese auf dem Rezept dokumentieren. Diese Vorgehensweise gilt für Ersatzkassen; regionale Lieferverträge der Primärkassen sind diesbezüglich zu prüfen.
- Rabattverträge unbegründet missachtet: Rabattierte Original- und Importarzneimittel sind, unabhängig von der Verordnung (Original oder Import), vorrangig abzugeben. Das gilt auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz. Bei unbegründeter Missachtung der Rabattverträge kann es zu Null-Retaxationen kommen.
Retaxationen sind hingegen nicht gerechtfertigt, wenn z. B. bei Originalverordnung das Original abgegeben wird. Nach Auffassung des Deutschen Apothekerverbands (DAV) ist auch bei einer sog. herstellerneutralen Verordnung (Handelsname ohne explizite Herstellernennung) vom Original auszugehen.
In § 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b. Rahmenvertrag wurde mittlerweile geregelt, dass Retaxationen generell unzulässig sind, wenn die Apotheke ein Original- oder Importarzneimittel abgibt, das nicht teurer ist als das namentlich verordnete (wenn keine Rabattverträge zu beachten sind).
Deshalb sind Retaxationen von Differenzen bezogen auf das Verhältnis von Original und Import besonders genau auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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