Was ist zu tun, wenn der N1-Bereich nicht besetzt ist?

Uns liegt folgende Verordnung zulasten der IKK classic vor:

„Agomelatin 25 mg FTA N1“.

Es ist keine Packung mit N1-Kennzeichen im Handel. Wir haben aber Agomelatin Glenmark in einer N2-Packung (28 St. N2) vorrätig. Dieses wäre auch bei der Krankenkasse rabattiert.

Wie gehen wir in diesem Fall vor?

Antwort

Für den Melatoninagonisten Agomelatin sind laut Packungsgrößenverordnung (PackungsV) folgende Normbereiche definiert:

Abb. 1: Ausschnitt aus dem PZN-Checkplus, Stand März 2019

Die Packung mit N1-Kennzeichen ist deshalb nicht im Handel, weil der N1-Bereich für diesen Wirkstoff nicht definiert ist. Der kleinste definierte Normbereich ist der N2-Bereich.

Nach § 6 Abs. 1 Rahmenvertrag dürften Sie, falls eine Packung des nächstkleineren Normbereichs nicht im Handel ist, die kleinste im Handel befindliche Packung abgeben:

6 Abs. 1 Rahmenvertrag

Ist bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, im Handel, ist eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abzugeben; falls eine solche Packung nicht im Handel ist, ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertragsarzt durch Änderung der Verordnung.

Da es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt und Sie anstelle der verordneten N1- eine N2-Packung abgeben, sollten Sie mit dem Arzt Rücksprache über die abzugebende Menge halten und ihn informieren, dass keine N1-Packung im Handel ist. Die Verordnung sollte entsprechend geändert werden.

Am besten lassen Sie die Verordnung direkt auf die Packung ausstellen, die Sie vorrätig haben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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