Was ist zu tun bei fehlendem Sondervermerk?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Folgendes Rezept liegt uns vor:
Kostenträger: DAK (IK 106467995)
Verordnet: „Ibandronsäure AL 150 12 Tbl“
Die größte im Handel befindliche Packungsgröße enthält 3 Stück (N3).
Ist es möglich, auf diese Verordnung 4 Packungen abzugeben? Auf dem Rezept ist kein zusätzlicher Vermerk des Arztes.
Antwort:
Bei der verordneten Menge handelt es sich nach Packungsgrößenverordnung um ein Vielfaches der Nmax:
Damit ist die Abgabe von 4 Packungen der N3 erlaubt. Zwar verlangt § 6 (3) des Rahmenvertrags einen besonderen Vermerk und auch der vdek-Arzneiliefervertrag verzichtet nicht darauf, jedoch wurde im neuen § 3 geregelt, dass ein Fehlen eines solchen Vermerks nicht zu einer Retaxierung führen darf:
3 Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
f. die Apotheke bei einer nach Stückzahl verordneten Menge ein Vielfaches der größten Packung abgibt, ohne dass der Arzt zusätzlich durch einen besonderen Vermerk (z. B. ein Ausrufezeichen, den Hinweis „exakte Menge“, die Wiederholung der Menge als ausgeschriebenes Wort) auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat (§ 6 Abs. 3 S. 2 dieses Vertrages) […].“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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