Was ist hier zutreffender – Nichtverfügbarkeit oder dringender Fall?

Folgende Situation bereitet uns Kopfzerbrechen:

Ein Kunde hat uns um etwa 14 Uhr ein Rezept vorgelegt. Der Rabattartikel ist beim ortsansässigen Großhandel nicht verfügbar, der andere beliefert uns erst am nächsten Tag wieder.

Das Medikament einer anderen Firma (nicht rabattiert) kann innerhalb von zwei Stunden bestellt und der Patient auf diese Weise zeitnah versorgt werden. Länger kann der Patient nach eigener Aussage nicht auf die Tabletten warten.

Was dokumentieren wir auf dem Rezept? Gilt das Präparat als nicht verfügbar oder gilt die dringende Versorgung?

Antwort

§ 2 Absatz 11 Rahmenvertrag definiert Nichtverfügbarkeit wie folgt:

2 Abs. 11 Rahmenvertrag

„Nicht verfügbar:

Das Arzneimittel bzw. das in die Arzneimittelversorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkt ist nicht verfügbar, wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann. Dies ist durch zwei Verfügbarkeitsanfragen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung durch die Apotheke nachzuweisen. Falls Belieferungs- und Vorlagedatum voneinander abweichen, ist das Vorlagedatum von der Apotheke auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken. Verfügbarkeitsanfragen sind Anfragen durch die Apotheke beim pharmazeutischen Großhandel gemäß § 52b AMG, die von diesem registriert und als wesentlicher Parameter im Beschaffungsprozess genutzt werden. Wird die Apotheke nur durch einen Großhandel beliefert, reicht es aus, wenn die Verfügbarkeitsanfragen nach Satz 2 bei diesem einen Großhandel in angemessenem zeitlichen Abstand erfolgt sind. Die Apotheke erhält vom Großhandel über die Verfügbarkeitsanfragen einen entsprechenden Beleg, aus dem mindestens der abgefragte Großhandel, das IK der anfragenden Apotheke, der Zeitstempel der Anfrage mit Uhrzeit und Datum sowie die abgefragte Pharmazentralnummer (PZN) hervorgehen.“

Da der Patient das Arzneimittel dringend benötigt, das Arzneimittel aber nicht bei all Ihren Großhändlern „defekt“ ist, wäre eine Dokumentation für die Abgabe im dringenden Fall nach unserer Einschätzung treffender. Dazu drucken Sie die Sonder-PZN 02567024 sowie den Faktor 5 bzw. 6 auf das Rezept und geben zusätzlich eine handschriftliche Begründung an (abzeichnen mit Datum und Kürzel).

Achten Sie aber trotzdem darauf, die Abgaberangfolge des Rahmenvertrags einzuhalten: Im generischen Markt ist eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben, im importrelevanten Markt können Sie zwischen Original und (preisgünstigen) Importen wählen. Zudem darf das abgegebene Mittel nicht teurer sein als das verordnete (Preisanker).

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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