Was ist für die Berechnung der Höchstmengen bei BtM-Pflastern maßgeblich?

Wir haben eine Frage zum BtM-Recht: Was muss man berücksichtigen, wenn man die Höchstverschreibungsmengen bei BtM-Pflastern ermitteln möchte? Gilt die Beladungs- oder die Freisetzungsmenge als Berechnungsgrundlage? Da man unterschiedliche Beladungsmengen nicht gegeneinander austauschen darf, würden wir zur Beladungsmenge tendieren, sind uns aber nicht ganz sicher.

Antwort:

In der BtMVV werden in § 2 die Höchstmengen bei Verschreibungen durch den Arzt definiert.

2 BtMVV

„(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

  1. bis zu zwei der folgenden Betäubungs­mittel unter Einhaltung der nach­stehend fest­gesetzten Höchst­mengen: […]
    7. Fentanyl 500 mg“

Zur Ermittlung der BtM-Höchstmengen ist die Beladungsmenge der Pflaster zugrunde zu legen. Meist ist hier auch ein Blick in die EDV hilfreich. Dazu ein Beispiel aus der Lauer-Taxe online, in der die Höchstmenge auf die Anzahl der Pflaster pro 30 Tage umgerechnet wird:

Wird diese Höchstmenge überschritten, muss der Arzt ein „A“ auf der Verordnung aufbringen.

Fehlt das „A“, so darf der Apotheker gemäß § 3 Rahmenvertrag dieses nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzen (inkl. Datum und Unterschrift/ Kürzel). Wichtig dabei: Die Ergänzung muss vor der Abgabe erfolgen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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