Was ist der Unterschied zwischen Rahmenvertrag und Arzneilieferverträgen?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Verständnisfrage: Als Basis für die Rezeptbelieferung und das Bearbeiten von Retaxationen wird ja gerne Rahmenvertrag oder Arzneiliefervertrag herangezogen.
Welcher Begriff ist hier eigentlich korrekt? Und kann man diesen Vertrag komplett einsehen?
Antwort:
Rahmenvertrag und Arzneilieferverträge der Krankenkasse sind unterschiedliche vertragliche Grundlagen, die aber jeweils kombiniert zu berücksichtigen sind.
Der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V gilt bundesweit für alle gesetzlichen Krankenkassen. Hinzu kommen Regelungen, die „das Nähere“ regeln sollen: zum einen der bundeseinheitliche Ersatzkassen-Liefervertrag (vdek-Arzneiversorgungsvertrag), zum anderen regionale Arzneilieferverträge der Primärkassen (je nach Bundesland).
Der Rahmenvertrag ist öffentlich zugänglich, ebenso wie der Ersatzkassenvertrag.
Die regionalen Verträge der Primärkassen sind nicht alle öffentlich zugänglich. Den gültigen Vertrag für Ihr Bundesland sowie alle weiteren Verträge können Sie, sofern nicht öffentlich zugänglich, bei Ihrem Apothekerverband einsehen.
Zur „Hierarchie“ der Gesetze und Verträge:
- Gesetzliche Festlegung in § 129 SGB V (Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch)
- Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Vertragspartner: Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband
- Ergänzende und z. T. detailliertere Ausgestaltung der rahmenvertraglichen Vorgaben:
- in regionalen Lieferverträgen (betrifft Primärkassen, Vertragspartner: zuständiger Apothekerverband und regionale Primärkassen)
- im vdek-Arzneiversorgungsvertrag (betrifft Ersatzkassen, Vertragspartner: DAV und Verband der Ersatzkassen)
- DAP Arbeitshilfe „Rezept-Check“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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