Was ist der „Stichtag“ für eine Zuzahlungsbefreiung?

Wir fragen uns, welcher Tag maßgeblich für eine Zuzahlungsbefreiung ist:
Der Tag der Rezeptausstellung oder der Tag der Rezeptvorlage in der Apotheke?

Konkret geht es um folgende zwei Rezepte:

  • „Pillenrezept“: Ausgestellt am 29.8., die Patientin hat am Tag der Rezeptvorlage (2.9.) in der Apotheke Geburtstag und wird 18 Jahre alt.

  • Befreite Verordnung, ausgestellt am 28.12., eingereicht wird das Rezept am 10.1.
    Im Januar kann der Patient aber noch keine neue Befreiungskarte vorlegen.

Antwort:

Nach § 31 (3) SGB V müssen Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung leisten.

31 (3) SGB V

„Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.“

Das 18. Lebensjahr ist mit dem 18. Geburtstag vollendet. Es zählt dabei der Tag der Vorlage in der Apotheke und nicht das Ausstellungsdatum der Verordnung – daher muss die Patientin bei ihrem Pillenrezept die Zuzahlung leisten.

Auch in Fall 2 ist der Befreiungsstatus am Tag der Rezeptvorlage ausschlaggebend. Besitzt der Patient noch keinen gültigen Befreiungsausweis, so muss er die Zuzahlung zunächst leisten. Falls er auf jeden Fall befreit ist, der Ausweis aber noch nicht bei ihm eingegangen ist, kann die Krankenkasse die Befreiung ggf. per Fax vorab bestätigen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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