Was ist bei einer Preisankerüberschreitung zu dokumentieren?
Wir haben eine Frage bezüglich des Überschreitens des Preisankers bei Nichtverfügbarkeit (Sonderkennzeichen 3 und 4) und der Dokumentation bei Akutversorgung (Sonderkennzeichen 5 und 6). Unseres Wissens ist die „handschriftliche“ Dokumentation bei E-Rezepten bei diesen Sonderkennzeichen nicht mehr erforderlich.
Ist das bei Muster-16-Rezepten auch so?
Antwort
Grundsätzlich schreibt der Rahmenvertrag in § 14 vor, dass bei Abweichungen aufgrund von einer Akutversorgung oder wegen Pharmazeutischer Bedenken zusätzlich zur Sonder-PZN ein Vermerk auf dem Rezept angebracht wird. Nach § 6 Rahmenvertrag besteht jedoch grundsätzlich keine Retaxgefahr, wenn entweder das Sonderkennzeichen oder ein handschriftlicher Vermerk auf dem Rezept fehlt. Fehlt beides, kann die Apotheke im Beanstandungsverfahren einen objektivierbaren Nachweis nachreichen. Für E-Rezepte wurde darüber hinaus kundgetan, dass im Falle einer Akutversorgung die alleinige Angabe der Sonder-PZN ausreichend ist.
Eine zusätzliche Dokumentation gerade bei Preisankerüberschreitungen ist jedoch immer ratsam, falls es doch im Nachgang zu Fragen kommen sollte – dann ist auch in der Apotheke besser nachvollziehbar, welche Gründe für die Abweichung vorlagen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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