Was ist bei einer Preis­anker­über­schreitung zu doku­mentieren?

Wir haben eine Frage bezüglich des Über­schreitens des Preis­ankers bei Nicht­ver­füg­bar­keit (Sonder­kenn­zeichen 3 und 4) und der Doku­mentation bei Akut­ver­sorgung (Sonder­kenn­zeichen 5 und 6). Unseres Wissens ist die „hand­schrift­liche“ Doku­mentation bei E-Rezepten bei diesen Sonder­kenn­zeichen nicht mehr erforder­lich.

Ist das bei Muster-16-Rezepten auch so?

Antwort

Grund­sätzlich schreibt der Rahmen­vertrag in § 14 vor, dass bei Abweichungen auf­grund von einer Akut­ver­sorgung oder wegen Pharma­zeutischer Bedenken zusätz­lich zur Sonder-PZN ein Vermerk auf dem Rezept ange­bracht wird. Nach § 6 Rahmenvertrag besteht jedoch grund­sätzlich keine Retax­gefahr, wenn entweder das Sonder­kenn­zeichen oder ein hand­schrif­tlicher Vermerk auf dem Rezept fehlt. Fehlt beides, kann die Apotheke im Beanstandungs­ver­fahren einen objekti­vier­baren Nach­weis nach­reichen. Für E-Rezepte wurde darüber hinaus kund­getan, dass im Falle einer Akut­ver­sorgung die alleinige Angabe der Sonder-PZN aus­reichend ist.

Eine zusätzliche Doku­mentation gerade bei Preis­anker­über­schreitungen ist jedoch immer ratsam, falls es doch im Nach­gang zu Fragen kommen sollte – dann ist auch in der Apotheke besser nach­voll­ziehbar, welche Gründe für die Ab­weichung vor­lagen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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