Was hat Vorrang: Rabattiertes Original oder rabattierter Import?

Können Sie bei der vorliegenden Humira-Verordnung, die Erstattungs­möglichkeit prüfen, da sowohl Original­hersteller als u. a. auch Importeur Emra-med einen Rabatt­vertrag haben?

Krankenkasse: Heimat Krankenkasse (IK 103724238)
„Humira 40 mg/0,4 ml Injektionslösung 6 Fertigspritzen N3“

Hat dann der Original­hersteller Vorrang vor dem Importeur oder können wir auch den günstigeren Importeur abgeben?

Antwort

Diese Frage lässt sich unter Zuhilfenahme des § 4 (2) des Rahmenvertrags beantworten:

4 (2) Rahmenvertrag

„Die Apotheke hat vorrangig ein wirkstoffgleiches Fertig­arznei­mittel abzugeben, für das ein Rabatt­vertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V („rabatt­begünstigtes Arznei­mittel“) besteht. […]
Treffen die Voraussetzungen nach Satz 1 bei einer Kranken­kasse für mehrere rabatt­begünstigte Arznei­mittel zu, kann die Apotheke unter diesen frei wählen.“

Sie dürfen also unter mehreren Rabatt­arznei­mitteln frei wählen und in diesem Fall entweder das rabattierte Original oder einen rabattierten Import abgeben.

Welchen Preis die Kranken­kasse jeweils mit den Herstellern ausgehandelt hat, können Sie in der EDV nicht sehen, dort stehen jeweils nur die „normalen“ Verkaufs­preise (bzw. beim Vergleich Original/Import auch die um den Anbieter­­pflichtrabatt bereinigten Verkaufs­preise = VK-A-Rabatt) aber nie die ausge­handelten „Rabatt­preise“.

Würden Sie übrigens den rabattierten Import abgeben, der nach den Angaben der Taxe den 15/15-Preis­abstand zum Original erfüllt, so würde diese Abgabe gar nicht für die Erfüllung Ihrer Import­quote zählen. Denn bei den Umsätzen, bei denen die Abgabe von 15/15-Importen in Frage kommt, werden Rezepte, bei denen vorrangig ein Rabatt­arznei­mittel abgegeben wird, nicht mit berücksichtigt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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