Was gilt nach neuem Rahmenvertrag bei dieser Verordnung hinsichtlich Original-Import-Vergleich?

Wir haben eine aktuelle Frage zur Rezeptbelieferung nach dem neuen Rahmenvertrag:

Verordnet wurde zulasten der DAK mit Aut-idem-Kreuz „Sandimmun Optoral Kapseln 100 mg 2 x N3“.

Uns ist unklar, ob die Importe mit der Bezeichnung „Sandimmun neoral“ als identisch anzusehen sind und wie wir bei der Abgabe vorgehen sollen. Was empfehlen Sie?

Antwort

Nach der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags müssen Sie nach § 11 zunächst prüfen, ob Rabattarzneimittel vorrangig abzugeben sind. Das ist im Fall Original vs. Import auch dann erforderlich, wenn ein Aut-idem-Kreuz gesetzt ist. Bei der DAK sind aber keine Rabattarzneimittel für Sandimmun Optoral gelistet. Da Sie sich im importrelevanten Markt bewegen, gehen Sie anschließend nach § 13 vor. Importe, die in Bezug auf das Original zugelassen sind (diese werden in der Taxe dargestellt, wenn Sie einen Original/Import-Vergleich starten und sind im Beispiel der Lauer-Taxe mit O (oder o) und I (oder i) gekennzeichnet), gelten als identisch und austauschbar, auch wenn ihr Produktname vom Namen des Originals abweicht. Somit gelten das Original Sandimmun Optoral und die dazugehörigen Importe mit dem Namen Sandimmun Neoral als identisch.

Da die derzeit im Handel befindlichen Importe nicht preisgünstig sind (sie erfüllen nicht den Preisabstand nach § 2 (8), Sie können dementsprechend mit diesem Rezept auch nichts für Ihr Einsparziel tun), sind Sie nicht zu einer Importabgabe verpflichtet und können frei zwischen verordnetem Original und den günstigeren Importen wählen. Sie können diese Verordnung demnach wie verordnet mit zwei N3-Packungen des Originals beliefern.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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