Was gilt bei einem Rezept zulasten der Bundespolizei?

Uns liegt ein Rezept zulasten der Bundespolizei vor.

Sind hier Besonderheiten zu beachten? Und muss der Kunde eine Zuzahlung leisten?

Antwort

Für Rezepte zulasten der Bundespolizei gilt ein eigener Arzneiversorgungsvertrag. Dieser wurde zum 01.01.2022 angepasst und damit müssen solche Rezepte nun wie normale Rezepte innerhalb von 28 Tagen in der Apotheke vorgelegt werden. Hinsichtlich der Auswahl preisgünstiger Mittel nimmt der Vertrag Bezug auf den Rahmenvertrag, sodass auch bei Bundespolizeirezepten die Regelung der vier preisgünstigsten Arzneimittel gilt. Der Kunde muss ganz normal die Zuzahlung leisten und darüber hinaus, sofern ein Arzneimittel oberhalb des Festbetrags verordnet wurde, auch die Mehrkosten tragen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung