Was darf die Apotheke auf einem Kassenrezept ändern?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir diskutieren immer wieder, was man in der Apotheke auf einem Rezept ändern darf.
Welche Angaben darf die Apotheke auf einem normalen Rezept ändern?
Antwort:
Die grün markierten Angaben dürfen (teils nur nach Rücksprache mit dem Arzt) vor Abgabe vom Apotheker auf einem Rezept zulasten der GKV korrigiert oder ergänzt werden:
Name und Geburtsdatum des Patienten dürfen auch ohne Rücksprache mit dem Arzt ergänzt/korrigiert werden, wenn der Überbringer die Daten nachweist, glaubhaft versichert oder die Daten anderweitig ersichtlich sind. Ebenso dürfen Vorname und Telefonnummer des Arztes, wenn zweifelsfrei bekannt, ohne Rücksprache ergänzt werden.
Alle Ergänzungen/Korrekturen müssen mit Datum und Unterschrift versehen werden.
Beachten Sie auch die DAP Arbeitshilfe zu diesem Thema:
- DAP Arbeitshilfe „Heilungsmöglichkeiten vor Rezeptabrechnung nach der Neuregelung des § 3 Rahmenvertrag nach § 129 SGB V“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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