Was darf bei Pharmazeutischen Bedenken abgegeben werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben folgende Frage: Welches Arzneimittel darf beim Anwenden Pharmazeutischer Bedenken abgegeben werden? Nur das namentlich verordnete Arzneimittel oder darf es auch eines sein, das unterhalb des Preisankers liegt, aber nicht zu den vier Preisgünstigsten gehört? Dürfte es sogar ein Arzneimittel sein, das teurer ist als das verordnete?
Wie sind hier die genauen Regeln und in welchen Fällen brauchen wir ein neues Rezept?
Antwort
Bei der Anwendung Pharmazeutischer Bedenken durchlaufen Sie wie gewohnt die Abgaberangfolge des Rahmenvertrags und prüfen Schritt für Schritt, ob gegen das jeweils nächste Arzneimittel im Preisranking auch Pharmazeutische Bedenken bestehen.
Bis zum Preisanker (= verordnetes Mittel) dürfen Sie mit Begründung und Sonder-PZN auf dem Rezept jede Alternative, gegen die keine Bedenken bestehen, abgeben. Wenn der Preisanker überschritten werden muss, dann ist im Falle der Pharmazeutischen Bedenken zumindest bei den Regionalkassen eine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich. Das Ergebnis der Rücksprache muss ebenfalls auf dem Rezept dokumentiert werden. Nur Ersatzkassen verlangen diese Rücksprache bei Überschreitung des Preisankers aufgrund Pharmazeutischer Bedenken nicht. Die Dokumentation ist jedoch auch hier erforderlich. Ein neues Rezept ist in keinem der geschilderten Fälle erforderlich.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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