Was darf bei Pharmazeutischen Bedenken abgegeben werden?

Wir haben folgende Frage: Welches Arznei­mittel darf beim Anwenden Pharma­zeutischer Bedenken abge­geben werden? Nur das namentlich verordnete Arznei­mittel oder darf es auch eines sein, das unterhalb des Preis­ankers liegt, aber nicht zu den vier Preis­günstigsten gehört? Dürfte es sogar ein Arznei­mittel sein, das teurer ist als das verordnete?

Wie sind hier die genauen Regeln und in welchen Fällen brauchen wir ein neues Rezept?

Antwort

Bei der Anwendung Pharma­zeutischer Bedenken durch­laufen Sie wie gewohnt die Abgabe­rangfolge des Rahmen­vertrags und prüfen Schritt für Schritt, ob gegen das jeweils nächste Arznei­mittel im Preis­ranking auch Pharma­zeutische Bedenken bestehen.

Bis zum Preisanker (= verordnetes Mittel) dürfen Sie mit Begründung und Sonder-PZN auf dem Rezept jede Alternative, gegen die keine Bedenken bestehen, abgeben. Wenn der Preis­anker über­schritten werden muss, dann ist im Falle der Pharma­zeutischen Bedenken zumindest bei den Regional­kassen eine Rück­sprache mit dem Arzt erforderlich. Das Ergebnis der Rück­sprache muss ebenfalls auf dem Rezept dokumentiert werden. Nur Ersatz­kassen verlangen diese Rück­sprache bei Über­schreitung des Preis­ankers aufgrund Pharma­zeutischer Bedenken nicht. Die Dokumentation ist jedoch auch hier erforderlich. Ein neues Rezept ist in keinem der geschilderten Fälle erforderlich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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