Was darf bei Nichtlieferbarkeit des Rabattartikels abgegeben werden?
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Uns liegt folgende Verordnung zulasten der Knappschaft vor: Singulair 10 mg FTA 100 St. N3 (ohne Aut-idem-Kreuz). Der Rabattartikel ist nicht lieferbar! Was dürfen wir abgeben? Original Singulair oder eines der 3 günstigsten Präparate?
Antwort:
Wenn Rabattarzneimittel nicht lieferbar sind, darf gemäß § 4 Abs. 4 Rahmenvertrag entweder das namentlich verordnete Arzneimittel, eines der drei preisgünstigsten aut-idem-konformen Arzneimittel oder ein 15/15-Import abgegeben werden.
4 Abs. 4 Rahmenvertrag
„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“
Sie dürfen also eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgeben:
Oder das namentlich verordnete Arzneimittel bzw. (je nach Stand Ihrer Importquote) einen 15/15-Import:
Wichtig ist, dass Sie die Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit 02567024 in Verbindung mit Faktor 2 auf das Rezept drucken. Ein zusätzlicher handschriftlicher Vermerk ist nicht erforderlich.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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