Was darf bei Nichtlieferbarkeit des Rabattartikels abgegeben werden?

Uns liegt folgende Verordnung zulasten der Knappschaft vor: Singulair 10 mg FTA 100 St. N3 (ohne Aut-idem-Kreuz). Der Rabattartikel ist nicht lieferbar! Was dürfen wir abgeben? Original Singulair oder eines der 3 günstigsten Präparate?

Antwort:

Wenn Rabattarzneimittel nicht lieferbar sind, darf gemäß § 4 Abs. 4 Rahmenvertrag entweder das namentlich verordnete Arzneimittel, eines der drei preisgünstigsten aut-idem-konformen Arzneimittel oder ein 15/15-Import abgegeben werden.

4 Abs. 4 Rahmenvertrag

„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“

Sie dürfen also eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgeben:

Oder das namentlich verordnete Arzneimittel bzw. (je nach Stand Ihrer Importquote) einen 15/15-Import:

Wichtig ist, dass Sie die Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit 02567024 in Verbindung mit Faktor 2 auf das Rezept drucken. Ein zusätzlicher handschriftlicher Vermerk ist nicht erforderlich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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