Was darf bei der Original-Verordnung abgegeben werden?
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Was gilt bei diesem Rezept?
Krankenkasse: Techniker Krankenkasse (IK 105177505)
„Twynsta 40 mg/5 mg, 98 St. Tabl. N3 Boehringer“
Dürfen wir in diesem Fall das Original von Boehringer abgeben oder müssen wir einen Import nach der 15/15-Regel nehmen?
Antwort
Ein Rabattvertrag ist in dem vorliegenden Fall aktuell nicht vorrangig zu beachten, daher gilt, dass Sie gemäß § 4 Rahmenvertrag Absatz 4 auch das namentlich verordnete Arzneimittel abgeben dürfen:
4 Rahmenvertrag Absatz 4
"Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der Aut-idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein."
Natürlich sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, Ihre Importquote mit der Abgabe wirtschaftlicher 15/15-Importe zu erfüllen – diese gibt es auch zum verordneten Original (in der Lauer-Taxe erkennbar am kleinen „i“).
Haben Sie Ihre Importquote bei der Techniker Krankenkasse in diesem Quartal bereits erfüllt, dann besteht keine Verpflichtung einen Import abzugeben, erlaubt ist es jedoch.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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