Was darf bei der Original-Verordnung abgegeben werden?

Was gilt bei diesem Rezept?

Krankenkasse: Techniker Krankenkasse (IK 105177505)

„Twynsta 40 mg/5 mg, 98 St. Tabl. N3 Boehringer“

Dürfen wir in diesem Fall das Original von Boehringer abgeben oder müssen wir einen Import nach der 15/15-Regel nehmen? 

Antwort

Ein Rabattvertrag ist in dem vorliegenden Fall aktuell nicht vorrangig zu beachten, daher gilt, dass Sie gemäß § 4 Rahmenvertrag Absatz 4 auch das namentlich verordnete Arzneimittel abgeben dürfen:

4 Rahmenvertrag Absatz 4

"Kommt eine vorrangige Abgabe rabatt­begünstigter Arznei­mittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraus­setzungen nach Absatz 1 die drei preis­günstigsten Arznei­mittel und im Falle der Aut-idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arznei­mittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arznei­mittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arznei­mittel zu den drei preis­günstigsten Arznei­mitteln, darf das ersetzende Arznei­mittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein."

Natürlich sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, Ihre Importquote mit der Abgabe wirtschaftlicher 15/15-Importe zu erfüllen – diese gibt es auch zum verordneten Original (in der Lauer-Taxe erkennbar am kleinen „i“). 

Haben Sie Ihre Importquote bei der Techniker Krankenkasse in diesem Quartal bereits erfüllt, dann besteht keine Verpflichtung einen Import abzugeben, erlaubt ist es jedoch. 

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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