Was darf auf eine herstellerneutrale Verordnung abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt folgende Verordnung vor:
Lyrica 25 mg 100 Stück (kein Aut-idem-Kreuz, keine PZN, kein Firmenname auf dem Rezept)
Darf das Original von Pfizer abgegeben werden oder eines der drei preisgünstigsten Pregabaline oder ein preisgünstigerer Import als das Orginal?
Antwort:
Ist ein Artikel rabattiert, dann ist dieser vorrangig abzugeben. Hat die betroffene Kasse keinen Rabattvertrag über Pregabalin geschlossen, dann dürfen Sie nach Interpretation des DAVs bei herstellerneutralen Verordnungen auch vom Original ausgehen und den zugrunde liegenden Preis als Preisanker betrachten. Nach Rahmenvertrag § 4 Abs. 4 darf bei Nichtzustandekommen einer Rabattartikelabgabe Folgendes abgegeben werden:
4 Abs. 4 Rahmenvertrag
„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem – Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“
Zusatzinfo
Beachten Sie, dass Lyrica im Vergleich zu den Pregabalin-Generika eine weitere Indikation aufweist. Für den Aut-idem-Vergleich nach Rahmenvertrag ist jedoch die Übereinstimmung in einer Indikation ausreichend.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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