Was darf auf eine herstellerneutrale Verordnung abgegeben werden?

Uns liegt folgende Verordnung vor:

Lyrica 25 mg 100 Stück (kein Aut-idem-Kreuz, keine PZN, kein Firmenname auf dem Rezept)

Darf das Original von Pfizer abgegeben werden oder eines der drei preisgünstigsten Pregabaline oder ein preisgünstigerer Import als das Orginal?

Antwort:

Ist ein Artikel rabattiert, dann ist dieser vorrangig abzugeben. Hat die betroffene Kasse keinen Rabattvertrag über Pregabalin geschlossen, dann dürfen Sie nach Interpretation des DAVs bei herstellerneutralen Verordnungen auch vom Original ausgehen und den zugrunde liegenden Preis als Preisanker betrachten. Nach Rahmenvertrag § 4 Abs. 4 darf bei Nichtzustandekommen einer Rabattartikelabgabe Folgendes abgegeben werden:

4 Abs. 4 Rahmenvertrag

„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem – Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“

Zusatzinfo

Beachten Sie, dass Lyrica im Vergleich zu den Pregabalin-Generika eine weitere Indikation aufweist. Für den Aut-idem-Vergleich nach Rahmenvertrag ist jedoch die Übereinstimmung in einer Indikation ausreichend.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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