Was darf abgegeben werden – zweimal 90 Stück oder einmal 180 Stück?

Wir haben eine Frage zu folgendem Rezept:

Krankenkasse: BARMER (IK 104080005)

Verordnet: „2 x ! Skilarence 120 mg TMR N2 90 St. PZN 05025789”

Dürfen hier 2 x 90 Stück abgegeben werden oder muss eine Packung zu 180 Stück abgegeben werden?
Letztere trägt keine N-Bezeichnung, sondern ist als "kA" deklariert.

Antwort

Zunächst ein Blick in die PackungsV, dort wird Skilarence in die Gruppe Fumarsäure eingeteilt:

Die 180er-Packung trägt kein Normkennzeichen, da die Menge zwischen den N2- und den N3-Bereich fällt. Es handelt sich daher nicht um eine Jumbopackung, sondern um eine Packung ohne Normkennzeichen zwischen den Normbereichen. Solche Packungen dürfen auf genaue Stückzahlverordnungen abgegeben werden.

Gemäß § 3 (1) Nr. 7e müssten Sie die wirtschaftlichste Abgabemöglichkeit wählen (in diesem Fall die 180er-Packung).

Da hier jedoch ausdrücklich zweimal die PZN der 90er-Packung verordnet wurde, empfehlen wir eine Rücksprache und Information über die zur Verfügung stehende wirtschaftlichere Packungsgröße. So können Sie mit dem Arzt besprechen, ob er aus bestimmten Gründen zweimal die kleine Packung wünscht oder die wirtschaftlichere Abgabe der großen Packung in Ordnung ist. Im zweiten Fall können Sie die Verordnung dann zum Beispiel wie folgt ergänzen:

„Nach Rücksprache mit dem Arzt Abgabe der wirtschaftlicheren Packung PZN 05025766!“

Vergessen Sie aber nicht, die Ergänzung mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.

Falls der Arzt ausdrücklich zwei kleine Packungen wünscht, sollten Sie auch dies auf der Verordnung dokumentieren. In diesem Fall müsste der Patient auch zweimal die Zuzahlung leisten.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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