Was bedeutet die Warnmeldung bei Verordnung von Otalgan?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt ein Rezept zulasten der BARMER (IK 108380007) über Otalgan Ohrentropfen vor. Sie sind für ein fünfjähriges Kind.
Unser Kassenprogramm bringt keine Warnmeldung, allerdings warnt uns das Rezeptprüfprogramm bezüglich der Wirtschaftlichkeit.
Was ist nun korrekt? Dürfen wir die Tropfen für ein Kind zulasten der Krankenkasse abgeben?
Antwort
Für Otologika gelten nach Anlage III Arzneimittel-Richtlinie des G-BA die folgenden Verordnungsvorgaben:

Otologika sind von den oben genannten Ausnahmen abgesehen auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.
Die Anlage III richtet sich streng genommen an die Ärzte und nicht an die Apotheker. Im Rahmen einer guten Arzt-Apotheker-Zusammenarbeit sollten Sie den Arzt aber möglichst immer auf einen vorhandenen Verordnungsausschluss oder eine vorhandene Verordnungseinschränkung aufmerksam machen, sodass dieser alternativ ein erstattungsfähiges Arzneimittel verordnen kann (so bewahrt man den Arzt zusätzlich vor einem Regress).
Eine generelle Prüfpflicht für die Apotheke besteht allerdings nicht. Aber Achtung: Einige Arzneilieferverträge enthalten diesbezüglich eine Prüfpflicht, dies sollte immer im Einzelfall vor Abgabe überprüft werden, damit es nicht doch zu einer Retaxierung kommt.
- DAP Arbeitshilfe „Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse für Arzneimittel“ (PDF)
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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