Was müssen wir beachten, wenn die Erstattung eines Arzneimittels indikationsabhängig ist?
Wir haben ein von einer Uniklinik ausgestelltes Rezept über Olumiant 2 mg erhalten. Bei der Eingabe im Kassensystem erscheint die Meldung, dass die Erstattung indikationsabhängig ist.
Muss in diesem Fall die Diagnose auf dem Rezept stehen bzw. was müssen wir beachten?
Antwort
Bei Olumiant 2 mg handelt es sich um ein Arzneimittel, das indikationsabhängig zulasten der GKV verordnungsfähig ist:
Für die Indikationen rheumatoide Arthritis, atopische Dermatitis und juvenile idiopathische Arthritis ist Olumiant 2 mg zulasten der GKV erstattungsfähig.
Für die Indikation Alopecia areata (kreisrunder Haarausfall) ist Olumiant 2 mg jedoch nicht zulasten der GKV erstattungsfähig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V werden sogenannte Lifestyle-Arzneimittel nicht von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt. Darunter fallen auch Arzneimittel, die der Verbesserung des Haarwuchses dienen. In Anlage II zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie sind die jeweiligen Fertigarzneimittel mit ihren Wirkstoffen aufgeführt.
Sofern die Indikation nicht auf der Verordnung angegeben ist, kann und muss die Apotheke die Indikation nicht prüfen.
Ist jedoch eine Indikation angegeben, so muss die Apotheke die Erstattungsfähigkeit überprüfen. Sollte sich im Beratungsgespräch ein Hinweis darauf ergeben, dass es in einer ausgeschlossenen Indikation angewendet wird, so sollte ärztliche Rücksprache gehalten und das Präparat privat abgerechnet werden.
D. h., die Uniklinik muss die Diagnose nicht auf dem Rezept vermerken. Die Begründung für die Therapieentscheidung ist von ärztlicher Seite in der Patientenakte zu dokumentieren.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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