Warum lehnt die EDV dieses Macrogol-Präparat ab?

Wir haben folgende Verordnung erhalten:

Krankenkasse: IKK Classic (IK 101500154)

Verordnung: „Macrogol Hexal Orange Btl. 100 St. PZN 11553736; Diag.: Divertikulose des Darmes (K57.-)“

Die EDV lehnt dieses Präparat ab. Stattdessen würden wir zweimal 50 Stück Macrogol 13,7 AL abgeben, das als Rabattpartner gekennzeichnet ist. Wäre dies gerechtfertigt?
Oder müsste wegen der doppelten Menge „2 x 50 !“ durch den Arzt ergänzt werden?

Antwort

Der Austausch, wie von Ihnen vorgeschlagen, ist nicht erlaubt.

Bei dem verordneten Macrogol Hexal Orange Btl. 100 St. PZN 11553736 handelt es sich um ein Medizinprodukt, das Präparat von AL ist als Arzneimittel im Handel. Ein Austausch zwischen diesen Produktgruppen ist nicht zulässig, dies ist im neuen Rahmenvertrag auch eindeutig festgelegt.

Ist ein Macrogol-Präparat als Arzneimittel im Handel, so gilt Folgendes:

Normbereiche und Nmax  (= größter definierter Messbereich) für Laxantien sind zu beachten:

Macrogol-Arzneimittel tragen demnach ein Normkennzeichen. Übersteigt die Menge des Arzneimittels Nmax (hier = 50 Stück), dann handelt es sich um eine sogenannte Jumbopackung. 100er-Packungen eines Arzneimittels tragen dementsprechend kein N-Kennzeichen und können nicht zulasten einer gesetzlichen Kasse abgegeben werden (Ausnahme: Sprechstundenbedarf).

Auf die Verordnung einer 100-Stück-Arzneimittel-Macrogol-Packung dürfte man stattdessen zwei N3-Packungen à 50 Stück abgeben (Rabattartikel dabei beachten). Der Patient müsste dann allerdings auch 2 x eine Zuzahlung leisten.

Für Macrogol-Medizinprodukte gilt:

Medizinprodukte tragen im Gegensatz zu Arzneimitteln keine Normkennzeichen und können in jeder verordneten Menge abgegeben werden, auch eine 100er-Packung. Voraussetzung für die Erstattung eines Medizinproduktes zulasten der GKV ist aber die Listung in der Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie des G-BA unter den dort genannten Bedingungen.

Das verordnete Macrogol Hexal ist aber nicht in der Anlage V gelistet und somit nicht erstattungsfähig. Ein Austausch auf ein Arzneimittel ist auch nicht erlaubt.

Daher sollte der Arzt ein neues Rezept ausstellen und entweder ein verordnungsfähiges Macrogol-Medizinprodukt oder ein Macrogol-Arzneimittel (hier müssten Sie dann den Rabattartikel abgeben) verordnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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