Was ist bei folgender Warnmeldung „Verordnungs­einschränkung bzw. Verordnungs­ausschluss“ zu tun?

Ein Patient hat uns ein Rezept über „Aggrenox 100 REK PZN 02200967“ vorgelegt. Die EDV warnt vor „Verordnungseinschränkung bzw. Verordnungsausschluss“.

Ist eine Abgabe jetzt überhaupt erlaubt oder muss der Patient das Mittel selbst bezahlen?

Antwort

Für Aggrenox liegt tatsächlich ein Verordnungsausschluss nach Anlage III der AM-RL des G-BA vor:

Allerdings richtet sich diese Vorgabe an den Arzt („Verordnungsausschluss“) und in der AM-RL ist zusätzlich hinterlegt, dass der Arzt auch Mittel der Anlage III in einzelnen, medizinisch notwendigen Fällen zulasten einer GKV verordnen darf.

Solange Ihr Liefervertrag nicht ausdrücklich eine Prüfpflicht auf Verordnungsausschlüsse nach Anlage III der AM-RL vorsieht, wäre eine Abgabe theoretisch möglich (die meisten Lieferverträge verlangen eine Prüfung auf Arzneimittel der Negativliste, aber nicht ausdrücklich auf Ausschlüsse nach Anlage III). Allerdings empfiehlt sich trotzdem eine Rücksprache mit dem Arzt. Vielleicht war sich dieser des Verordnungsausschlusses nicht bewusst und ist Ihnen dankbar, dass Sie ihn vor einem Regress bewahrt haben. Liegt keine außergewöhnliche medizinische Notwendigkeit vor, müsste der Patient das Arzneimittel tatsächlich privat bezahlen.

Falls bei einem Arzneimittel übrigens eine Verordnungseinschränkung vorliegt, können Sie dieses zulasten einer GKV abgeben, da es der Apotheke nicht möglich ist, zu prüfen, ob die Gründe für die Einschränkung auf den Patienten zutreffen oder nicht.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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