Was ist bei folgender Warnmeldung „Verordnungseinschränkung bzw. Verordnungsausschluss“ zu tun?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Ein Patient hat uns ein Rezept über „Aggrenox 100 REK PZN 02200967“ vorgelegt. Die EDV warnt vor „Verordnungseinschränkung bzw. Verordnungsausschluss“.
Ist eine Abgabe jetzt überhaupt erlaubt oder muss der Patient das Mittel selbst bezahlen?
Allerdings richtet sich diese Vorgabe an den Arzt („Verordnungsausschluss“) und in der AM-RL ist zusätzlich hinterlegt, dass der Arzt auch Mittel der Anlage III in einzelnen, medizinisch notwendigen Fällen zulasten einer GKV verordnen darf.
Solange Ihr Liefervertrag nicht ausdrücklich eine Prüfpflicht auf Verordnungsausschlüsse nach Anlage III der AM-RL vorsieht, wäre eine Abgabe theoretisch möglich (die meisten Lieferverträge verlangen eine Prüfung auf Arzneimittel der Negativliste, aber nicht ausdrücklich auf Ausschlüsse nach Anlage III). Allerdings empfiehlt sich trotzdem eine Rücksprache mit dem Arzt. Vielleicht war sich dieser des Verordnungsausschlusses nicht bewusst und ist Ihnen dankbar, dass Sie ihn vor einem Regress bewahrt haben. Liegt keine außergewöhnliche medizinische Notwendigkeit vor, müsste der Patient das Arzneimittel tatsächlich privat bezahlen.
Falls bei einem Arzneimittel übrigens eine Verordnungseinschränkung vorliegt, können Sie dieses zulasten einer GKV abgeben, da es der Apotheke nicht möglich ist, zu prüfen, ob die Gründe für die Einschränkung auf den Patienten zutreffen oder nicht.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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