Was bedeutet die Warnmeldung bei Omniflora?
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Auf Kassenrezept wurde für ein Kind unter 12 Jahren Folgendes verordnet:
„Omniflora N 20 HKP, PZN 04994871“.
Omniflora N ist ein apothekenpflichtiges Arzneimittel. Das Kassenprogramm (awinta) meckert trotzdem und setzt für den Patienten den vollen Preis als Privatzahlung an. Woran könnte das liegen?
Darf das Arzneimittel auf GKV-Rezept für Kinder abgegeben werden?
Antwort
Für Omniflora gibt es Verordnungseinschränkungen bzw. -ausschlüsse nach Anlage III zur Arzneimittel-Richtlinie, daher erscheint die Warnmeldung der EDV. Da Omniflora traditionell zugelassen ist, gilt Folgendes:
„Verordnungseinschränkungen und - ausschlüsse gemäß Anlage III der Arzneimittelrichtlinie
Arzneimittel, die als a) ‚traditionell angewendete‘ Arzneimittel gemäß § 109a AMG nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise: ‚Traditionell angewendet: a) zur Stärkung oder Kräftigung b) zur Besserung des Befindens c) zur Unterstützung der Organfunktion d) zur Vorbeugung e) als mild wirkendes Arzneimittel‘ oder b) ‚traditionelle pflanzliche‘ Arzneimittel nach § 39a AMG in den Verkehr gebracht werden.
Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.“
Diese Verordnungsvorgaben richten sich in erster Linie an den Arzt, die Apotheke hat hier keine Prüfpflicht. Dennoch sollten Sie im Hinblick auf eine gute Arzt-Apotheker-Zusammenarbeit den Arzt auf die Anlage III hinweisen. Vielleicht kann er eine Alternative verordnen, für die es solch einen Ausschluss nicht gibt.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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