Wann werden Calcium/Vitamin-D-Präparate erstattet?
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Wir haben ein Rezept über ein Calciumpräparat (Calcium Vitamin D3 Acis 500/400 KTA) erhalten, allerdings ist als Diagnose Folgendes angegeben: „Begleittherapie zu Xgeva bei Knochenmetastasen“.
Kann es so zulasten der GKV abgerechnet werden? Dürfen wir die Diagnose korrigieren oder streichen?
Antwort
Prinzipiell wäre es einfacher für die Apotheke, wenn der Arzt keine Diagnose angegeben hätte. Da sie allerdings auf dem Rezept zu finden ist, haben Sie hier eine Prüfpflicht. Für die Vorgabe nach der OTC-Ausnahmeliste der AM-RL ist diese Diagnose nicht ausreichend:
OTC-Erstattung gemäß Arzneimittelrichtlinie
Die Verordnung für Erwachsene ist an Bedingungen gemäß Arzneimittelrichtlinie geknüpft
Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung
- nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
- nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,
- bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. [Anlage I Nr. 11]
Jedoch gilt nach § 12 Abs. 8 der Arzneimittel-Richtlinie auch Folgendes:
12 Abs. 8 Arzneimittel-Richtlinie
„(8) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines zugelassenen, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Arzneimittels auftretenden schädlichen unbeabsichtigten Reaktionen (unerwünschte Arzneimittelwirkungen; UAW) eingesetzt werden, sind verordnungsfähig, wenn die UAW schwerwiegend im Sinne des Absatzes 3 sind.“
Die Definition von „schwerwiegend“ findet man in Absatz 3:
12 Abs. 3 Arzneimittel-Richtlinie
„(3) Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.“
In der Gebrauchsinformation von Xgeva wird beschrieben, dass eine Calciumzufuhr notwendig werden kann:
Gebrauchsinformation von Xgeva
„Allgemeine Hinweise zur Dosierung
- Ergänzend zur Denosumab-Behandlung müssen alle Patienten täglich mindestens 500 mg Calcium und 400 IE Vitamin D erhalten, außer bei bestehender Hypercalcämie“
Daher gehen wir davon aus, dass die Erstattung der Calcium/Vitamin D-Kombination hier gegeben ist. Vielleicht ergänzen Sie einen entsprechenden Hinweis (§ 12 Abs. 8 Arzneimittel-Richtlinie und Fachinformation Xgeva) auf dem Rezept. Dann sollte diese Verordnung auch für die GKV keine Fragen aufwerfen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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