Wann werden Calcium/Vitamin-D-Präparate erstattet?

Wir haben ein Rezept über ein Calcium­präparat (Calcium Vitamin D3 Acis 500/400 KTA) erhalten, allerdings ist als Diagnose Folgendes ange­geben: „Begleit­therapie zu Xgeva bei Knochen­metastasen“.

Kann es so zulasten der GKV abge­rechnet werden? Dürfen wir die Diagnose korrigieren oder streichen?

Antwort

Prinzipiell wäre es einfacher für die Apotheke, wenn der Arzt keine Diagnose angegeben hätte. Da sie allerdings auf dem Rezept zu finden ist, haben Sie hier eine Prüf­pflicht. Für die Vorgabe nach der OTC-Ausnahme­liste der AM-RL ist diese Diagnose nicht aus­reichend:

OTC-Erstattung gemäß Arzneimittelrichtlinie

Die Verordnung für Erwachsene ist an Bedingungen gemäß Arzneimittelrichtlinie geknüpft

Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung

  • nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
  • nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,
  • bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. [Anlage I Nr. 11]

Jedoch gilt nach § 12 Abs. 8 der Arzneimittel-Richtlinie auch Folgendes:

12 Abs. 8 Arzneimittel-Richtlinie

„(8) Nicht verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel, die zur Behandlung der beim bestim­mungs­gemäßen Gebrauch eines zuge­lassenen, im Rahmen der vertrags­ärztlichen Versorgung verordnungs­fähigen Arznei­mittels auf­tretenden schädlichen unbeabsichtigten Reaktionen (unerwünschte Arznei­mittel­wirkungen; UAW) einge­setzt werden, sind verordnungs­fähig, wenn die UAW schwer­wiegend im Sinne des Absatzes 3 sind.“

Die Definition von „schwerwiegend“ findet man in Absatz 3:

12 Abs. 3 Arzneimittel-Richtlinie

„(3) Eine Krankheit ist schwer­wiegend, wenn sie lebens­bedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheits­störung die Lebens­qualität auf Dauer nach­haltig beeinträchtigt.“

In der Gebrauchsinformation von Xgeva wird beschrieben, dass eine Calciumzufuhr notwendig werden kann:

Gebrauchsinformation von Xgeva

„Allgemeine Hinweise zur Dosierung

  • Ergänzend zur Denosumab-Behandlung müssen alle Patienten täglich mindestens 500 mg Calcium und 400 IE Vitamin D erhalten, außer bei bestehender Hypercalcämie“

Daher gehen wir davon aus, dass die Erstattung der Calcium/Vitamin D-Kombination hier gegeben ist. Vielleicht ergänzen Sie einen entsprechenden Hinweis (§ 12 Abs. 8 Arzneimittel-Richtlinie und Fachinformation Xgeva) auf dem Rezept. Dann sollte diese Verordnung auch für die GKV keine Fragen aufwerfen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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