Wann muss zusätzlich zur Sonder-PZN ein Vermerk auf das Rezept?

Wir fragen uns immer wieder, wann bei Angabe der Sonder-PZN 02567024 ein zusätzlicher Vermerk auf dem Rezept erforderlich ist.

Können Sie uns hier helfen? Und was passiert, wenn man solch einen Vermerk vergisst?

Antwort

Bei den Faktoren 2 bis 4 (Nichtver­fügbarkeit) ist kein extra Vermerk auf dem Rezept erforderlich, hier wird nur der Nichtver­fügbar­keits­beleg in der EDV abge­speichert. Im dringenden Fall (Faktoren 5 und 6) sowie bei Pharma­zeutischen Bedenken (8 und 9) muss gemäß Rahmen­vertrag zusätzlich ein Vermerk auf dem Rezept aufge­bracht werden, der mit Datum und Unter­schrift abzu­zeichnen ist.

Falls ein Vermerk (oder eine Sonder-PZN) jedoch ver­gessen wurde, ist dies gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. g(3) kein Retaxgrund:

6 Abs. 2 Buchst. g(3)

„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]

g) Wenn bezogen auf den Rahmen­vertrag […]

g3) die Apotheke in den Fällen des § 14 Absatz 1 (Nicht­verfüg­barkeit), des § 14 Absatz 2 (Akutver­sorgung, Not­dienst) sowie des § 14 Absatz 3 i.V.m. § 17 Absatz 5 ApBetrO (‚pharma­zeutische Bedenken‘) dieses Rahmen­vertrages

  • entweder nur das vereinbarte Sonder­kenn­zeichen oder
  • nur einen Vermerk auf der papier­gebundenen Verordnung aufträgt oder
  • im Fall, dass Vermerk und Sonder­kenn­zeichen auf der papierge­bundenen Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungs­verfahren erbringt […]“

Werden sowohl Sonder-PZN als auch Vermerk vergessen, so kann die Apotheke die Gründe für die Abweichung von der Abgabe­rang­folge des Rahmen­vertrags auch noch im Nach­hinein nennen und im Beanstandungs­verfahren nach­träglich nach­weisen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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