Wann muss zusätzlich zur Sonder-PZN ein Vermerk auf das Rezept?
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Wir fragen uns immer wieder, wann bei Angabe der Sonder-PZN 02567024 ein zusätzlicher Vermerk auf dem Rezept erforderlich ist.
Können Sie uns hier helfen? Und was passiert, wenn man solch einen Vermerk vergisst?
Antwort
Bei den Faktoren 2 bis 4 (Nichtverfügbarkeit) ist kein extra Vermerk auf dem Rezept erforderlich, hier wird nur der Nichtverfügbarkeitsbeleg in der EDV abgespeichert. Im dringenden Fall (Faktoren 5 und 6) sowie bei Pharmazeutischen Bedenken (8 und 9) muss gemäß Rahmenvertrag zusätzlich ein Vermerk auf dem Rezept aufgebracht werden, der mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen ist.
Falls ein Vermerk (oder eine Sonder-PZN) jedoch vergessen wurde, ist dies gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. g(3) kein Retaxgrund:
6 Abs. 2 Buchst. g(3)
„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]
g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag […]
g3) die Apotheke in den Fällen des § 14 Absatz 1 (Nichtverfügbarkeit), des § 14 Absatz 2 (Akutversorgung, Notdienst) sowie des § 14 Absatz 3 i.V.m. § 17 Absatz 5 ApBetrO (‚pharmazeutische Bedenken‘) dieses Rahmenvertrages
- entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder
- nur einen Vermerk auf der papiergebundenen Verordnung aufträgt oder
- im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der papiergebundenen Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt […]“
Werden sowohl Sonder-PZN als auch Vermerk vergessen, so kann die Apotheke die Gründe für die Abweichung von der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags auch noch im Nachhinein nennen und im Beanstandungsverfahren nachträglich nachweisen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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