Wann muss im Entlassmanagement eine Sonder-PZN gedruckt werden?

Wir haben jetzt festgestellt, dass es im Gegensatz zu Krankenkassen wie zum Beispiel der AOK (also Primärkassen) bei Ersatzkassen im Entlassmanagement eine Sonder-PZN gibt, die in bestimmten Fällen aufgedruckt werden muss. Was hat es mit dieser Sonder-PZN auf sich und muss die immer auf Entlassrezepte aufgedruckt werden?

Antwort:

Mit der erwähnten Sonder-PZN der Ersatzkassen meinen Sie vermutlich die Sonder-PZN 06460731. Diese wird nach Arzneiversorgungsvertrag in folgenden Fällen auf das Rezept aufgetragen:

„Sind nur Packungen im Handel, deren Größe das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen überschreitet, so stellt die Abgabe der kleinsten im Handel befindlichen Packung einen unbedeutenden Fehler nach § 3 Rahmenvertrag über die Arzneiversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V dar, der nicht zur Zurückweisung des Verordnungsblattes führt. Der Abgebende hat in diesen Fällen einen Vermerk und das vereinbarte Sonderkennzeichen 06460731 auf der Verordnung aufzutragen.“

Das heißt, dass Sie diese Sonder-PZN natürlich nicht auf allen Entlassrezepten zulasten einer Ersatzkasse aufdrucken müssen, sondern nur dann, wenn zwar der kleinste N-Bereich für ein Arzneimittel definiert, aber kein Arzneimittel dieser Packungsgröße (oder kleiner) im Handel ist und sie dann ausnahmsweise eine größere Packung abgeben.

Beispiel: Für ein Arzneimittel ist ein N1-Bereich definiert, aber keine N1-Packungsgröße, sondern als kleinste Packung nur eine N2 im Handel. In diesem Fall dürften Sie die N2-Packung abgeben, wenn Sie die Sonder-PZN ebenfalls auf das Rezept drucken (+Vermerk auf das Rezept aufbringen und abzeichnen).

Ob es für Primärkassen ähnliche Regelungen gibt, muss im jeweils zutreffenden Vertrag geprüft werden. Streng nach Rahmenvertrag dürften Rezepte mit einer solchen Konstellation nicht beliefert werden, da im Rahmenvertrag solch eine Ausnahme nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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