Wann muss ein Sondervermerk zur Stückelung auf ein Rezept?

Uns liegt eine Verordnung über „2 x Taflotan 15 µg/ml Augentropfen N2“ zulasten der AOK Niedersachsen vor.

Da es sich um eine Normgrößen­verordnung ohne Stückzahl handelt, wäre die Abgabe von zwei Packungen in unseren Augen grundsätzlich möglich. Allerdings fehlt der ärztliche Sonder­vermerk auf dem Rezept. Auf Nachfrage gab der Augenarzt an, dass ihm gesagt wurde, dass nur bei Stückzahlverordnungen ein Sondervermerk erforderlich sei, nicht jedoch bei Normgrößen­verordnungen. Was meinen Sie dazu?

Antwort:

Der Rahmenvertrag fordert in § 6 Absatz 3 in der Tat nur einen besonderen Vermerk für Stückzahl­verordnungen und zwar auch nur dann, wenn es sich um Verordnungen oberhalb des größten Mess­bereiches handelt.

6 Absatz 3 Rahmenvertrag

Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertig­arzneimittel fest­gelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungs­größen­verordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“

Für Normgrößen­verordnungen wird dieser Vermerk also nicht gefordert. Nach § 3 Rahmenvertrag darf übrigens ein fehlender Vermerk mittlerweile nicht mehr zu einer Retaxierung führen!

3 Rahmenvertrag

„Der Vergütungs­anspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]

f. die Apotheke bei einer nach Stückzahl verordneten Menge ein Vielfaches der größten Packung abgibt, ohne dass der Arzt zusätzlich durch einen besonderen Vermerk (z. B. ein Ausrufezeichen, den Hinweis „exakte Menge", die Wiederholung der Menge als ausgeschriebenes Wort) auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat (§ 6 Absatz 3 S. 2 dieses Vertrages);“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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