Wann muss ein BtM-Rezept bedruckt werden, bei Vorlage oder Abgabe?
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Uns stellt sich die Frage, wann ein BtM-Rezept bedruckt werden muss. Ist dies bei Vorlage des BtM-Rezeptes schon möglich oder darf dies erst bei der Abgabe erfolgen? Aber wie ist es dann, wenn ein BtM-Arzneimittel bestellt werden muss und die Bestellung erst nach Ablaufdatum des Rezeptes ankommt?
Antwort:
Nach der aktuellen Version der BtMVV muss ein BtM-Rezept innerhalb von sieben Tagen in einer Apotheke vorgelegt werden.
12 BtMVV
„(1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:
- auf eine Verschreibung,
- ) die nach den §§ 1 bis 4 oder § 7 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte,
- ) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 9 nicht beachtet wurde,
- ) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde, ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz, oder
- ) die mit dem Buchstaben "K" oder "N" gekennzeichnet ist;“
Damit muss die Abgabe nicht mehr innerhalb einer Frist von sieben Tagen erfolgen (dies war vor dieser Änderung der BtMVV der Fall). Die Rezeptbedruckung kann also bei Abgabe erfolgen, empfehlenswert ist aber, den Zeitpunkt der Vorlage ebenfalls auf dem Rezept zu dokumentieren.
Mit dieser Version der BtMVV ergibt sich auch die Möglichkeit, dass beispielsweise in der Substitutionstherapie auch patientenindividuelle Teilmengen zur Abgabe zu unterschiedlichen Zeitpunkten verordnet werden. Die Abrechnung und damit auch die Rezeptbedruckung sollten in solchen Fällen nach der Abgabe der letzten Teilmenge oder dem entsprechenden Abgabedatum der Gesamtmenge erfolgen. Zu empfehlen ist jedoch auch hier, das Vorlagedatum zusätzlich auf der Verordnung zu dokumentieren.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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