Wann muss ein BtM-Rezept bedruckt werden, bei Vorlage oder Abgabe?

Uns stellt sich die Frage, wann ein BtM-Rezept bedruckt werden muss. Ist dies bei Vorlage des BtM-Rezeptes schon möglich oder darf dies erst bei der Abgabe erfolgen? Aber wie ist es dann, wenn ein BtM-Arzneimittel bestellt werden muss und die Bestellung erst nach Ablaufdatum des Rezeptes ankommt?

Antwort:

Nach der aktuellen Version der BtMVV muss ein BtM-Rezept innerhalb von sieben Tagen in einer Apotheke vorgelegt werden. 

12 BtMVV

„(1) Betäubungs­mittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:

  1. auf eine Verschreibung,
    1. ) die nach den §§ 1 bis 4 oder § 7 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte,
    2. ) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 9 nicht beachtet wurde,
    3. ) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde, ausgenommen bei Einfuhr eines Arzneimittels nach § 73 Abs. 3 Arzneimittel­gesetz, oder
    4. ) die mit dem Buchstaben "K" oder "N" gekennzeichnet ist;“

Damit muss die Abgabe  nicht mehr innerhalb einer Frist von sieben Tagen erfolgen (dies war vor dieser Änderung der BtMVV der Fall). Die Rezept­bedruckung kann also bei Abgabe erfolgen, empfehlens­wert ist aber, den Zeitpunkt der Vorlage ebenfalls auf dem Rezept zu dokumentieren.

Mit dieser Version der BtMVV ergibt sich auch die Möglichkeit, dass beispiels­weise in der Substitutions­therapie auch patienten­individuelle Teilmengen zur Abgabe zu unter­schiedlichen Zeit­punkten verordnet werden. Die Abrechnung und damit auch die Rezept­bedruckung sollten in solchen Fällen nach der Abgabe der letzten Teilmenge oder dem entsprechenden Abgabe­datum der Gesamt­menge erfolgen. Zu empfehlen ist jedoch auch hier, das Vorlage­datum zusätzlich auf der Verordnung zu dokumentieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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