Wann muss ein Ausrufezeichen auf das Rezept?

Wir sind uns nicht sicher bei der Abgabe von Mengenverordnungen: Wenn der Arzt mehrere Packungen eines Arzneimittels verordnet, muss dann immer zusätzlich ein Ausrufezeichen auf dem Rezept stehen bzw. „Menge ärztlich begründet“?

Häufig erhalten wie z. B. Rezepte über „2 x Lantus 10 x 3 ml“.

Antwort:

Ein besonderer Vermerk wird in § 6 Abs. 3 des Rahmenvertrags nur für vielfache Mengen der größten Messzahl gefordert, nicht jedoch für Mehrfachverordnungen, deren jeweilige Menge die Nmax nicht überschreitet.

6 (3) Rahmenvertrag

„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“

Diese Vorgabe macht der Rahmenvertrag, einige Primärkrankenkassen verzichten jedoch in ihren Regionallieferverträgen auf den Vermerk.

Grundsätzlich kann ein fehlender Vermerk seit Inkrafttreten des neuen § 3 Rahmenvertrag nicht mehr zu einer Retaxierung führen:

3 (1) Rahmenvertrag

„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn …

7. bezogen auf den Rahmenvertrag

f. die Apotheke bei einer nach Stückzahl verordneten Menge ein Vielfaches der größten Packung abgibt, ohne dass der Arzt zusätzlich durch einen besonderen Vermerk (z. B. ein Ausrufezeichen, den Hinweis „exakte Menge“, die Wiederholung der Menge als ausgeschriebenes Wort) auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat (§ 6 Abs. 3 S. 2 dieses Vertrages)“.

Im genannten Verordnungsbeispiel handelt es sich um ein Vielfaches der Nmax:

Damit wäre nach § 6 (3) Rahmenvertrag ein Sondervermerk erforderlich, ein Fehlen berechtigt aber wie zuvor gezeigt nicht zu einer Retaxation.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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