Wann muss die Sonder-PZN für die Nichtverfügbarkeit eines Importes aufgedruckt werden?

Wir haben eine allgemeine „Importfrage“: Muss bei einer Import­verordnung mit Firmen­angabe auch dann eine Sonder-PZN gedruckt werden, wenn der verordnete sowie preis­günstigere Reimporte nicht verfügbar sind, aber dennoch im preis­günstigen Bereich (15/15-Regel) abgegeben wird (Voraussetzung: es besteht kein Rabatt­vertrag)?

Beispiel: Krankenkasse DAK (IK 101567995)

Verordnet: Eligard 22,5 mg Abacus, PZN 10957667, nicht lieferbar

Abgegeben: Eligard 22,5 mg Orifarm, PZN 02878244, als preis­wertester liefer­barer Reimport

Wie verhält es sich bei den Primär­kassen in diesem Fall?

Antwort

Bei Rezepten zulasten einer Ersatz­kasse muss in jedem Fall eine Sonder-PZN zusätzlich zu dem hand­schrift­lichen Vermerk aufgebracht werden. Dies ist im Arznei­versorgungs­vertrag der Ersatz­kassen in § 4 Absatz 8 geregelt:

4 Abs. 8 vdek-AVV

„Wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung das verordnete Import­arznei­mittel nicht lieferbar ist und ein anderes Import­arznei­mittel, das nicht teurer ist als das verordnete, nicht lieferbar ist, ist die Apotheke berechtigt, ein höherpreisiges Import­arznei­mittel oder das Original­arznei­mittel abzugeben. Hierzu hat sie vor der Abgabe Rück­sprache mit dem verordnenden Arzt zu halten, auf dem Verordnungs­blatt die Rück­sprache mit dem Arzt zu dokumentieren und das Sonder­kennzeichen „Nicht­verfügbar­keit“ (02567024) aufzudrucken. Auf Nachfrage hat die Apotheke die Nicht­verfügbar­keit des verordneten Import­arznei­mittels nachzuweisen. Steht in diesen Fällen ein entsprechendes Rabatt­vertrags­partner­präparat zur Verfügung, so ist dieses bevorzugt abzugeben.“

Dies gilt also unabhängig davon, ob das teurere Präparat der 15/15-Regelung entspricht oder nicht.

Viele Primärkassen haben hierfür eine ähnliche Regelung. Dies müssten Sie jedoch in dem für Sie zutreffenden Liefervertrag nachlesen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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