Wann muss bei der Abgabe von Blutprodukten eine Meldung an den Arzt erfolgen?

Wir geben relativ viele Blutprodukte ab und sind aktuell verunsichert, in welchen Fällen bei der Abgabe eine Meldung an den Arzt erfolgen muss. Gab es diesbezüglich nicht kürzlich eine Änderung?

Antwort

Im Oktober wurde der entsprechende Passus in der Apothekenbetriebsordnung angepasst. Nun lautet § 17 Absatz 6a wie folgt:

17 Absatz 6a

„Bei dem Erwerb und der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut und Zubereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie sind zum Zwecke der Rückverfolgung folgende Angaben aufzuzeichnen:

  1. die Bezeichnung des Arzneimittels,
  2. die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
  3. das Datum des Erwerbs und der Abgabe,
  4. Name und Anschrift des verschreibenden Arztes sowie Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten und
  5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Patienten oder bei der für die Arztpraxis bestimmten Abgabe der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes.

Dem verschreibenden Arzt sind bei der Abgabe von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie von der abgebenden Apotheke folgende Angaben zu melden:

  1. die Bezeichnung des Arzneimittels,
  2. die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,
  3. das Datum der Abgabe und
  4. Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten.

Die Meldung hat elektronisch oder schriftlich nach Abgabe des Arzneimittels zu erfolgen.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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