Wann ist man verpflichtet, einen Import abzugeben?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt ein Rezept über das Bonviva-Original mit Aut-idem-Kreuz vor und der Kunde möchte auch nur das originale Präparat. Er verweigert den Austausch auf einen Import.
Bei dem Scannen des Rezeptes schlägt unser System die Abgabe preisgünstiger Importe vor, die vorrangig abzugeben wären. Dürfen wir nun trotzdem das Original abgeben oder müssen wir einen preiswerten Artikel auswählen? Oder muss zumindest die PZN des Originals mit auf der Verordnung stehen, damit wir das Original abgeben können?
Muss der Patient dann noch die Differenz zwischen Original und günstigstem Import zahlen oder bleibt es bei den 10 € Rezeptgebühr?
Antwort
Im importrelevanten Markt (in dem Sie sich bei gesetztem Aut-idem-Kreuz befinden) dürfen Sie generell frei unter allen Importen und Originalen unterhalb des Preisankers (in Ihrem Fall das Original) wählen. Zwar gibt es in diesem Fall preisgünstige Importe, die zur Errechnung und zum Erreichen des Einsparziels beitragen, es obliegt aber allein Ihnen, mit welchen Artikeln Sie das Einsparziel erreichen. Sollten Sie also das Einsparziel für die auf dem Rezept vermerkte GKV bereits erreicht haben oder anderweitig erreichen wollen oder aber den Malus hinnehmen wollen, so können Sie selbstverständlich das Original abgeben. Bei Abgabe des Originals fallen 10 € Zuzahlung an.
- DAP Arbeitshilfe „Original vs. Import“ (PDF)
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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