Wann ist eine Verordnung eindeutig?
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Wir haben folgende Verordnung erhalten: „Venclyxto 100 mg Abacus 112 Filmtabletten (Dj)“.
Das Präparat gibt es nicht von der Firma Abacus, sondern nur von AbbVie und CC Pharma.
Handelt es sich damit bereits um eine unklare Verordnung? Im Grunde wissen wir ja, was der Verordner meint. Können wir kommentarlos das Präparat von CC Pharma abgeben oder brauchen wir zur sicheren Abrechnung eine neue Verordnung?
Antwort
Ob und wann eine Verordnung eindeutig ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und wird auch in der AMVV nicht näher konkretisiert. So heißt es in § 2 Abs. 1 Nr. 4 AMVV lediglich, dass die Verschreibung „die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke“ enthalten muss.
In § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag ist zudem Folgendes dazu vereinbart:
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit der verschreibenden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.
Ein nach Handelsname oder unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetes Fertigarzneimittel ist insbesondere dann eindeutig bestimmt, wenn es unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist. Das Vorhandensein mehrerer Anbieter zu einem nach Handelsnamen oder des unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordneten Fertigarzneimittels steht der Eindeutigkeit nicht entgegen.“
Satz 4 bestimmt, dass das Vorhandensein mehrerer Anbieter zu einem nach Handelsnamen oder des unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordneten Fertigarzneimittels unschädlich ist. Auch dann ist das Arzneimittel also unmissverständlich und eindeutig bestimmt. Gelangt die Apotheke zu dem Ergebnis, dass das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig genug bestimmt ist, muss die Apotheke (nach den Sätzen 1 und 2) mit dem Arzt Rücksprache halten.
Auf dem Verordnungsblatt muss die Apotheke dann:
- die sich aus der Arztrücksprache ergebenden Änderungen (also Korrekturen und Ergänzungen) vermerken und separat abzeichnen;
- eine zusätzliche Datumsangabe nur dann angeben, sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht.
Da sich der verordnete Import keinem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuordnen lässt, ist eine Rücksprache mit dem Arzt und die Ergänzung des Ergebnisses auf der Verordnung empfehlenswert. Damit legt der Arzt eine neue Preisgrenze fest und es kann ggf. auch das Original abgegeben werden. Eine neue Verordnung ist hingegen nach unserer Einschätzung nicht erforderlich.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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