Wann ist eine Verordnung eindeutig?

Wir haben folgende Verordnung erhalten: „Venclyxto 100 mg Abacus 112 Filmtabletten (Dj)“.

Das Präparat gibt es nicht von der Firma Abacus, sondern nur von AbbVie und CC Pharma.

Handelt es sich damit bereits um eine unklare Verordnung? Im Grunde wissen wir ja, was der Verordner meint. Können wir kommentarlos das Präparat von CC Pharma abgeben oder brauchen wir zur sicheren Abrechnung eine neue Verordnung?

Antwort

Ob und wann eine Verordnung eindeutig ist, hängt vom jeweiligen Einzel­fall ab und wird auch in der AMVV nicht näher konkretisiert. So heißt es in § 2 Abs. 1 Nr. 4 AMVV lediglich, dass die Verschreibung „die Bezeichnung des Fertig­arznei­mittels oder des Wirk­stoffes einschließlich der Stärke“ enthalten muss.

In § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag ist zudem Folgendes dazu vereinbart:

7 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit der verschreibenden Person zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.

Ein nach Handelsname oder unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetes Fertigarzneimittel ist insbesondere dann eindeutig bestimmt, wenn es unmissverständlich einem Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis zuzuordnen ist. Das Vorhandensein mehrerer Anbieter zu einem nach Handelsnamen oder des unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordneten Fertigarzneimittels steht der Eindeutigkeit nicht entgegen.“

Satz 4 bestimmt, dass das Vor­handen­sein mehrerer Anbieter zu einem nach Handels­namen oder des unter seiner Wirk­stoff­be­zeichnung verordneten Fertig­arznei­mittels unschädlich ist. Auch dann ist das Arznei­mittel also unmiss­ver­ständlich und eindeutig bestimmt. Gelangt die Apotheke zu dem Ergebnis, dass das verordnete Arznei­mittel für die Abgabe nicht eindeutig genug bestimmt ist, muss die Apotheke (nach den Sätzen 1 und 2) mit dem Arzt Rück­sprache halten.

Auf dem Verordnungs­blatt muss die Apotheke dann:

  • die sich aus der Arzt­rück­sprache ergebenden Änderungen (also Korrekturen und Ergänzungen) vermerken und separat abzeichnen;
  • eine zusätzliche Datums­angabe nur dann angeben, sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungs­datum vom Abgabe­datum abweicht.

Da sich der verordnete Import keinem Eintrag im Preis- und Produkt­verzeichnis zuordnen lässt, ist eine Rück­sprache mit dem Arzt und die Ergänzung des Ergebnisses auf der Verordnung empfehlenswert. Damit legt der Arzt eine neue Preis­grenze fest und es kann ggf. auch das Original abge­geben werden. Eine neue Verordnung ist hingegen nach unserer Einschätzung nicht erforderlich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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