Wann ist der Festzuschlag bei einer Rezeptur zu taxieren?

Wir haben eine Frage zur Berechnung von Rezeptur­preisen:

Wann ist der Fest­zu­schlag bei einer Rezeptur zu taxieren? Nur bei verschreibungs­pflichtigen Rezepturen?

Antwort

Verschreibungs­pflichtige oder apotheken­pflichtige Rezepturen, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung zulasten einer GKV abgegeben werden, werden nach der AMPreisV berechnet. Hier unterscheidet man eine unveränderte Ab- bzw. Umfüllung gemäß § 4 von einer Zube­reitung gemäß § 5:

4 Abs. 1

„(1) Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unver­ändertem Zustand umge­füllt, abge­füllt, abge­packt oder gekenn­zeichnet wird, sind ein Fest­zu­schlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die Apotheken­einkaufs­preise ohne Umsatz­steuer für Stoff und erforderliche Verpackung sowie die Umsatz­steuer zu erheben.“

5 Abs. 1

„(1) Bei der Abgabe einer Zube­reitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken ange­fertigt wird, sind

  1. ein Festzu­schlag von 90 Prozent auf die Apotheken­einkaufs­preise ohne Umsatz­steuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
  2. ein Rezeptur­zuschlag nach Absatz 3,
  3. ein Festzu­schlag von 8,35 Euro für Zube­reitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unter­fallen sowie die Umsatz­steuer zu erheben.“

Bei verschreibungs­pflichtigen Rezepturen bzw. Abfüllungen sind die oben genannten Zuschläge abzu­rechnen. Bei apotheken­pflichtigen Rezepturen, die im Rahmen der Selbst­medikation abge­geben werden, kann eine freie Kalkulation erfolgen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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