Wann ist der Festzuschlag bei einer Rezeptur zu taxieren?
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Wir haben eine Frage zur Berechnung von Rezepturpreisen:
Wann ist der Festzuschlag bei einer Rezeptur zu taxieren? Nur bei verschreibungspflichtigen Rezepturen?
Antwort
Verschreibungspflichtige oder apothekenpflichtige Rezepturen, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung zulasten einer GKV abgegeben werden, werden nach der AMPreisV berechnet. Hier unterscheidet man eine unveränderte Ab- bzw. Umfüllung gemäß § 4 von einer Zubereitung gemäß § 5:
4 Abs. 1
„(1) Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, sind ein Festzuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff und erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer zu erheben.“
5 Abs. 1
„(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind
- ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
- ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3,
- ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen sowie die Umsatzsteuer zu erheben.“
Bei verschreibungspflichtigen Rezepturen bzw. Abfüllungen sind die oben genannten Zuschläge abzurechnen. Bei apothekenpflichtigen Rezepturen, die im Rahmen der Selbstmedikation abgegeben werden, kann eine freie Kalkulation erfolgen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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