Wann ist bei einer Preis­anker­über­schreitung eine Arzt­rück­sprache nötig?

Bei einer Preis­anker­über­schreitung stehen wir immer wieder vor der gleichen Frage:

Wann muss neben dem Sonder­kenn­zeichen noch zusätzlich ein schriftlicher Vermerk über eine Rück­sprache mit dem Arzt auf dem Rezept aufge­bracht werden?

Antwort

Nach Einführung des neuen Rahmen­vertrags hieß es zunächst, dass bei jeder Preis­anker­über­schreitung eine Arzt­rück­sprache zu erfolgen habe. Aufgrund des enormen Aufwandes wurde dies aber zügig ange­passt und eine Vereinbarung getroffen, dass bei Nichtverfüg­barkeit oder im dringenden Fall die Arzt­rück­sprache entfallen kann und eine Dokumentation auf dem Rezept ausreichend ist. Bei Preis­anker­über­schreitungen aufgrund Pharma­zeutischer Bedenken ist aber bei Primär­kassen weiterhin eine Arzt­rück­sprache erforderlich.

Bei Ersatzkassen gilt die Besonderheit, dass laut § 5 Abs. 6 Arznei­versorgungs­vertrag in keinem dieser Fälle eine Rück­sprache nötig ist:

5 Abs. 6 Arzneiversorgungsvertrag

„Kann aufgrund von Nicht­verfüg­barkeit kein preis­günstiges Arznei­mittel nach § 12 Rahmen­vertrag oder kein Import nach § 13 Rahmen­vertrag abge­geben werden, so ist die Apotheke berechtigt ohne Rück­sprache mit dem Arzt das nächst­preis­günstige verfüg­bare Arznei­mittel abzugeben, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arznei­mittels über­schritten wird. Die Abweichung von der Abgabe­rang­folge muss auf dem Verordnungs­blatt dokumentiert werden. Die Nicht­verfüg­barkeit ist auf Nach­frage durch einen Beleg nach Absatz 5 nachzu­weisen.

Kann aufgrund pharma­zeutischer Bedenken kein preis­günstiges Arznei­mittel nach § 12 Rahmen­vertrag oder kein Import nach § 13 Rahmen­vertrag abge­geben werden, so ist die Apotheke berechtigt, ohne Rück­sprache mit dem Arzt das nächst­preis­günstige Arznei­mittel abzu­geben gegen das keine pharma­zeutischen Bedenken bestehen, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arznei­mittels über­schritten wird. Die pharma­zeutischen Bedenken müssen auf dem Verordnungs­blatt dokumentiert werden.

Kann aufgrund eines dringenden Falles gemäß § 14 Absatz 2 Rahmen­vertrag kein preis­günstiges Arznei­mittel nach § 12 Rahmen­vertrag oder kein Import nach § 13 i.V.m. § 14 Absatz 4 Rahmen­vertrag abge­geben werden, so ist die Apotheke berechtigt, ohne Rück­sprache mit dem Arzt das nächst­preis­günstige vorrätige Arznei­mittel abzu­geben, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arznei­mittels über­schritten wird. Das Vorliegen eines dringenden Falles muss auf dem Verordnungs­blatt dokumentiert werden.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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