Wann ist bei einer Preisankerüberschreitung eine Arztrücksprache nötig?
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Bei einer Preisankerüberschreitung stehen wir immer wieder vor der gleichen Frage:
Wann muss neben dem Sonderkennzeichen noch zusätzlich ein schriftlicher Vermerk über eine Rücksprache mit dem Arzt auf dem Rezept aufgebracht werden?
Antwort
Nach Einführung des neuen Rahmenvertrags hieß es zunächst, dass bei jeder Preisankerüberschreitung eine Arztrücksprache zu erfolgen habe. Aufgrund des enormen Aufwandes wurde dies aber zügig angepasst und eine Vereinbarung getroffen, dass bei Nichtverfügbarkeit oder im dringenden Fall die Arztrücksprache entfallen kann und eine Dokumentation auf dem Rezept ausreichend ist. Bei Preisankerüberschreitungen aufgrund Pharmazeutischer Bedenken ist aber bei Primärkassen weiterhin eine Arztrücksprache erforderlich.
Bei Ersatzkassen gilt die Besonderheit, dass laut § 5 Abs. 6 Arzneiversorgungsvertrag in keinem dieser Fälle eine Rücksprache nötig ist:
5 Abs. 6 Arzneiversorgungsvertrag
„Kann aufgrund von Nichtverfügbarkeit kein preisgünstiges Arzneimittel nach § 12 Rahmenvertrag oder kein Import nach § 13 Rahmenvertrag abgegeben werden, so ist die Apotheke berechtigt ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächstpreisgünstige verfügbare Arzneimittel abzugeben, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird. Die Abweichung von der Abgaberangfolge muss auf dem Verordnungsblatt dokumentiert werden. Die Nichtverfügbarkeit ist auf Nachfrage durch einen Beleg nach Absatz 5 nachzuweisen.
Kann aufgrund pharmazeutischer Bedenken kein preisgünstiges Arzneimittel nach § 12 Rahmenvertrag oder kein Import nach § 13 Rahmenvertrag abgegeben werden, so ist die Apotheke berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächstpreisgünstige Arzneimittel abzugeben gegen das keine pharmazeutischen Bedenken bestehen, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird. Die pharmazeutischen Bedenken müssen auf dem Verordnungsblatt dokumentiert werden.
Kann aufgrund eines dringenden Falles gemäß § 14 Absatz 2 Rahmenvertrag kein preisgünstiges Arzneimittel nach § 12 Rahmenvertrag oder kein Import nach § 13 i.V.m. § 14 Absatz 4 Rahmenvertrag abgegeben werden, so ist die Apotheke berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächstpreisgünstige vorrätige Arzneimittel abzugeben, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird. Das Vorliegen eines dringenden Falles muss auf dem Verordnungsblatt dokumentiert werden.“
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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