Wann darf man die Umstellungsgebühr bei Teststreifen abrechnen?
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Wir sind uns im Team nicht einig, wann man die Umstellungsgebühr aufgrund eines Wechsels der Blutzucker-Teststreifen zulasten der TK abrechnen darf. Nur bei Umstellung eines Teststreifens der Gruppe A auf Gruppe B?
Oder seit Januar auch bei rabattierten Teststreifen?
Antwort:
Die Apotheke kann für die Umstellung des Versicherten, der zuvor mit Teststreifen der Preisgruppe A versorgt wurde, auf Teststreifen der Preisgruppe B eine Gebühr gegenüber der zuständigen Ersatzkasse abrechnen. Dies gilt auch bereits dann, wenn der Arzt erstmals einen Teststreifen der Preisgruppe B verordnet. Diese Umstellungsgebühr beträgt 20 Euro zuzüglich MwSt. Die Umstellungsgebühr beinhaltet den Gerätetausch auf das Blutzuckermessgerät der entsprechenden Teststreifen der Preisgruppe B sowie die Beratung. Für die Abrechnung ist das Sonderkennzeichen 02567596 zu verwenden. Die Gebühr darf je Versichertem nur einmal in einem Zeitraum von zwei Jahren abgerechnet werden. Seit Januar hat die TK Rabattverträge über einige Teststreifen abgeschlossen. Soll eine Umstellung auf einen Rabattartikel erfolgen, dann darf die Umstellungsgebühr für die Beratung und den Geräteaustausch erneut abgerechnet werden, selbst wenn der Versicherte in den letzten zwei Jahren bereits auf ein Produkt der B-Gruppe umgestellt wurde und die Pauschale für diese Umstellung bereits abgerechnet wurde.
Neu ist auch eine Vergütung in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer pro abgegebener rabattierter Packung à 50 Teststreifen für die Apotheke, die über die Sonder-PZN 09999637 abgerechnet werden kann.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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