Wie ist bei einem Rezept mit fehlender Adressangabe des Arztes vorzugehen?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben ein Rezept erhalten, auf dem die Adressangabe des Arztes fehlt. Aufgebracht wurde nur der Arztstempel mit Name und Fachrichtung sowie die Unterschrift. Die Betriebsstätten-Nr. ist aufgedruckt und stimmt mit beiden anderen Aufdrucken auf dem Rezept überein.
Reicht das für die Abrechnung?
Antwort
§ 2 Abs. 1 AMVV schreibt vor, welche Angaben eine Verschreibung enthalten muss. Dazu gehört gemäß Punkt 1 „Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme“.
Die Adresse gehört also auch zu den Angaben, die auf einer Verordnung aufgebracht werden müssen. Nach den in § 6 Rahmenvertrag verankerten Heilungsmöglichkeiten können Sie die Adressangabe aber auf dem Rezept nachtragen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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