Wie ist bei einem Rezept mit fehlender Adressangabe des Arztes vorzugehen?

Wir haben ein Rezept erhalten, auf dem die Adress­angabe des Arztes fehlt. Aufgebracht wurde nur der Arzt­stempel mit Name und Fach­richtung sowie die Unter­schrift. Die Betriebs­stätten-Nr. ist aufge­druckt und stimmt mit beiden anderen Auf­drucken auf dem Rezept überein.

Reicht das für die Abrechnung?

Antwort

§ 2 Abs. 1 AMVV schreibt vor, welche Angaben eine Verschreibung enthalten muss. Dazu gehört gemäß Punkt 1 „Name, Vorname, Berufs­be­zeichnung und Anschrift der Praxis oder Klinik der verschreibenden ärztlichen, tier­ärztlichen oder zahn­ärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefon­nummer zur Kontakt­aufnahme“.

Die Adresse gehört also auch zu den Angaben, die auf einer Verordnung aufge­bracht werden müssen. Nach den in § 6 Rahmen­vertrag verankerten Heilungs­möglich­keiten können Sie die Adress­angabe aber auf dem Rezept nach­tragen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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