Wie ist bei einer Verordnung über Baclofen 10 mg 200 St. vorzugehen?
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Wir haben ein Rezept einer Kinderärztin über „Baclofen 10 mg 200 Tbl.“ erhalten. Wir sind der Meinung, dass auf dieses Rezept nur 1 x N3 100 Tabletten abgegeben werden dürfen.
Ansonsten müsste der Arzt doch 2 x 100 Tabletten verschreiben oder sehen wir das falsch?
Antwort
Laut § 8 Abs. 3 Rahmenvertrag gilt Folgendes:
8 Abs. 3 Rahmenvertrag
„[…] Entspricht die nach Stückzahl oder unter einer N-Bezeichnung verordnete Menge keiner im Preis- und Produktverzeichnis befindlichen Packung, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel […]“
Da es kein Arzneimittel Baclofen 10 mg 200 Tbl. gibt, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.
Laut § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag gilt Folgendes:
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen […]“
Das Rezept darf so also zunächst nicht beliefert werden. Sie müssen Rücksprache mit der Ärztin halten und die Korrektur auf dem Rezept dokumentieren und abzeichnen.
Die Ärztin hätte 2 x 100 Stück aufschreiben müssen, dann hätten Sie direkt zwei Packungen zu 100 Stück abgeben dürfen, da laut § 8 Abs. 1 Rahmenvertrag Folgendes gilt:
8 Abs. 1 Rahmenvertrag
„Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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