Wie ist bei einer Verordnung über Baclofen 10 mg 200 St. vorzu­gehen?

Wir haben ein Rezept einer Kinder­ärztin über „Baclofen 10 mg 200 Tbl.“ erhalten. Wir sind der Meinung, dass auf dieses Rezept nur 1 x N3 100 Tabletten abge­geben werden dürfen.

Ansonsten müsste der Arzt doch 2 x 100 Tabletten verschreiben oder sehen wir das falsch?

Antwort

Laut § 8 Abs. 3 Rahmen­vertrag gilt Folgendes:

8 Abs. 3 Rahmenvertrag

„[…] Entspricht die nach Stück­zahl oder unter einer N-Bezeichnung verordnete Menge keiner im Preis- und Produkt­verzeichnis befindlichen Packung, handelt es sich um ein nicht ein­deutig bestimmtes Arznei­mittel […]“

Da es kein Arznei­mittel Baclofen 10 mg 200 Tbl. gibt, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arznei­mittel.

Laut § 7 Abs. 3 Rahmen­vertrag gilt Folgendes:

7 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Ist das verordnete Arznei­mittel für die Abgabe nicht ein­deutig bestimmt, hat die Apotheke Rück­sprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papier­ge­bundenen Verordnungen auf dem Arznei­verordnungs­blatt zu vermerken und separat abzu­zeichnen […]“

Das Rezept darf so also zunächst nicht beliefert werden. Sie müssen Rück­sprache mit der Ärztin halten und die Korrektur auf dem Rezept dokumentieren und abzeichnen.

Die Ärztin hätte 2 x 100 Stück auf­schreiben müssen, dann hätten Sie direkt zwei Packungen zu 100 Stück abgeben dürfen, da laut § 8 Abs. 1 Rahmen­vertrag Folgendes gilt:

8 Abs. 1 Rahmenvertrag

„Enthält eine papier­ge­bundene Verordnung mehrere Verordnungs­zeilen, ist jede Verordnungs­zeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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