Wie geht man vor, wenn eine andere Stärke abgegeben wird?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir uns unsicher bezüglich der Umsetzung der Coronasonderregelungen: Welche Nichtverfügbarkeitsnummer und welchen Faktor müssen wir auf das Rezept drucken, wenn von einem Arzneimittel gar nichts lieferbar ist, wir aber eine andere (schwächere) Stärke abgeben können?
Antwort
Gemäß der SARS-CoV-2-AMVersVO dürfen Sie, sofern keine Pharmazeutischen Bedenken bestehen, auch eine andere Wirkstärke abgeben. Der Patient muss die geänderte Dosierung aber verstehen und umsetzen können.
In der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist in § 2 Folgendes bezüglich der Dokumentation zu lesen:
2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
Beim Abweichen von den Abgaberegeln des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 2 SGB V aufgrund der Regelungen in § 1 Absatz 3 der SARS-CoV-2-AMVersVO haben Apotheken das Sonderkennzeichen 02567024 mit Faktor 5 oder 6 entsprechend Ziffer 4.10 der Technischen Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V aufzudrucken.
Zwischen dem Faktor 5 und 6 entscheiden Sie sich, je nachdem, ob nur der Rabattartikel nicht lieferbar ist oder auch die vier Preisgünstigsten bzw. die Importe. Faktor 5 beschreibt, dass Rabattartikel nicht verfügbar sind. Faktor 6 gilt, wenn Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel oder Rabattarzneimittel und preisgünstige Importe nicht verfügbar sind.
Gegebenenfalls können Sie handschriftlich noch einen Hinweis bezüglich der Coronasonderregel auf dem Rezept auftragen, dies ist aber nicht zwingend notwendig.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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