Wie ist beim Austausch von Arznei­mitteln im Mehr­fach­vertrieb vorzugehen?

Uns liegt eine Verordnung über Januvia 100 mg 98 Stück vor. Januvia ist nicht liefer­bar, darum haben wir den Kunden mit Xelevia 100 mg 98 Stück versorgt. Januvia/Xelevia sind im Mehr­fach­vertrieb und haben den gleichen Preis.

Reicht es, wenn wir auf das Rezept schreiben „lt. ärztlicher Rück­sprache Xelevia geliefert“ oder müssen wir noch eine Sonder-PZN oder Arzt­unter­schrift einholen?

Antwort

Januvia und Xelevia dürfen als Parallel­arznei­mittel gegen­einander ausge­tauscht werden. Zunächst ist die Lage der Rabatt­verträge zu prüfen. Falls Januvia rabattiert ist, muss natürlich die Sonder-PZN für einen nicht lieferbaren Rabatt­artikel gedruckt werden. Falls kein Rabattvertrag zu beachten ist, dürfen Sie entweder das preisgünstigste Parallel­arznei­mittel oder einen günstigeren Import abgeben, dies bestimmt § 12 Abs. 2 Rahmenvertrag:

12 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Bei Fertigarzneimitteln, die sich im Mehrfachvertrieb befinden, ist entgegen Absatz 1 Satz 1 nur jeweils das preisgünstigste der Parallelarzneimittel oder ein Importarzneimittel zum verordneten Fertigarzneimittel oder dem Parallelarzneimittel abgabefähig, falls es nicht teurer als das preisgünstigste Parallelarzneimittel ist. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Abgaben nach Satz 1 fallen unter die Regelungen des § 13 Absatz 1.“

Da in diesem Fall keine Importe zur Auswahl stehen und beide Parallelarzneimittel preisgleich sind, können Sie den Austausch ohne weitere Dokumentation auf dem Rezept vornehmen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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