Verschreibung Kochsalzlösung: Darf gestückelt werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben folgendes Rezept erhalten:
„3 x Kochsalz 0,9 % 100 ml“
Ist die Abgabe so möglich oder fehlt noch ein Vermerk bzw. ein Ausrufezeichen?
Antwort:
Isotonische Kochsalzlösungen sind als apothekenpflichtige Arzneimittel im Handel:
Nach § 6 Abs. 2 Rahmenvertrag dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel unterhalb der größten Messzahl nicht gestückelt werden, sondern es muss die nächstliegende Packungsgröße abgegeben werden:
6 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben. 2Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist die der verordneten Menge nächstliegende Packungsgröße abzugeben.“
Die Zuordnung von Kochsalzlösung in die PackungsV ergibt folgendes Bild:
Also dürfte nach Rahmenvertrag die verordnete Menge streng genommen nicht zusammengestückelt werden.
Sollte der Arzt weiterhin auf die Abgabe der drei N1-Packungen bestehen, sollte die Apotheke die Rücksprache samt ausdrücklichem Wunsch des Arztes auf dem Rezept dokumentieren (mit Datum und Unterschrift) und die Packungen wie verordnet abgeben.
Der Arzt kann durch einfache Zusätze auf dem Rezept erkennbar machen, dass er von den Stückelungsvorgaben bewusst abweicht und die Abgabe einer genau bestimmten Medikamentenmenge wünscht. Durch diese Verfahrensweise werden sowohl die Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln gesichert als auch garantiert, dass der Vertragsarzt weiterhin als „Schlüsselfigur“ der Arzneimittelversorgung für die Verordnung verantwortlich bleibt und jeweils das Medikament und die Dosierung bestimmt, welche er bei der diagnostizierten Krankheit als medizinisch notwendig erachtet. (BSG, Urteil vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/05 R)
Ein besonderer Vermerk wie ein „!“ wird in § 6 Abs. 3 nur für vielfache Mengen der größten Messzahl gefordert.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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