Verordnungsausschlussliste
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Durch die Anfrage eines Arztes (Regress zu Voltaren Emulgel zulasten der GKV) habe ich eine sogenannte „Verordnungsausschlussliste von Fertigarzneimitteln gemäß AM-RL des G-BA“ gefunden. Bei der Kontrolle, ob es eine Warnung in unserem EDV-System gibt, ergab sich nur ein Verordnungshinweis, aber keine ausdrückliche Warnung vor der Abgabe. Da wir bis jetzt auch noch keine Retaxation in diesem Bereich bekommen haben, nehme ich an, dass die verordnenden Ärzte immer belangt wurden. Für mich stellt sich die Frage, inwieweit eine Prüfpflicht meinerseits bestehen könnte.
Antwort:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in der Anlage III der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) fest, welche Wirkstoffe bzw. Arzneimittel von einer Verordnung einzuschränken oder auszuschließen sind.
Dies geschieht, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischem oder therapeutischem Nutzen verfügbar ist.
Da sich die Arzneimittelrichtlinie primär an die Ärzte richtet, können diese bei Verordnung der betreffenden Produkte einen Regress erhalten. Die Apotheken haben hier keine Prüfpflicht. Im Zuge einer guten Arzt-Apotheker-Zusammenarbeit ist ein Hinweis auf einen Verordnungsausschluss jedoch zu empfehlen.
Stand: September 2016
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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