Muss bei Verordnungen über Buprenorphin-Pflaster die Beladungsmenge angegeben werden?

Wir haben eine Frage zur Verordnung von BtM-Pflastern:
Bei Fentanyl-Pflaster­rezepten ist allgemein bekannt, dass bei generischer Verordnung die Beladungs­menge vom Arzt genannt werden muss.

Wie ist der Stand bei Buprenorphin-Pflastern?
Wenn wir das richtig sehen, haben hier alle Sorten die gleiche Beladungs­menge, z. B. hat ein Pflaster mit 20 µg/h immer 20 mg/Pflaster und mit 10 µg/h immer 10 mg/Pflaster.

Müsste man bei einer Verordnung über „Buprenorphin 20 µg/h, 8 trans­dermale Pflaster 4 St.“ die Beladungs­menge noch nach­tragen?

Antwort

Die Beladungs­menge muss immer dann genannt werden, wenn diese nicht bereits aus der Produkt­be­zeichnung unzweifel­haft hervorgeht. Auch generische Verordnungen sind durch Nennung des Herstellers oder der PZN eindeutig.

Wird z. B. der Produkt­name mit Hersteller oder PZN verordnet, dann ist das so eindeutig verschrieben, dass auf die Beladungs­menge verzichtet werden kann.

Wir raten, die Beladungs­menge auch zu ergänzen, obwohl es offensichtlich zum jetzigen Zeit­punkt nur Buprenorphin-Pflaster mit identischer Beladungs­menge im Handel gibt, denn die BtMVV schreibt vor:

9 Abs. 1 Nr. 3 BtMVV

„[...] Die eindeutige Arzneimittelbezeichnung, und soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit; bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform […]“

Sollte im Falle einer Buprenorphin-Verschreibung die Ergänzung der Beladungsmenge vergessen werden, sollte dies nach unserer Einschätzung allerdings nicht zu einer Retaxierung führen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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