Muss bei Verordnungen über Buprenorphin-Pflaster die Beladungsmenge angegeben werden?
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Wir haben eine Frage zur Verordnung von BtM-Pflastern:
Bei Fentanyl-Pflasterrezepten ist allgemein bekannt, dass bei generischer Verordnung die Beladungsmenge vom Arzt genannt werden muss.
Wie ist der Stand bei Buprenorphin-Pflastern?
Wenn wir das richtig sehen, haben hier alle Sorten die gleiche Beladungsmenge, z. B. hat ein Pflaster mit 20 µg/h immer 20 mg/Pflaster und mit 10 µg/h immer 10 mg/Pflaster.
Müsste man bei einer Verordnung über „Buprenorphin 20 µg/h, 8 transdermale Pflaster 4 St.“ die Beladungsmenge noch nachtragen?
Antwort
Die Beladungsmenge muss immer dann genannt werden, wenn diese nicht bereits aus der Produktbezeichnung unzweifelhaft hervorgeht. Auch generische Verordnungen sind durch Nennung des Herstellers oder der PZN eindeutig.
Wird z. B. der Produktname mit Hersteller oder PZN verordnet, dann ist das so eindeutig verschrieben, dass auf die Beladungsmenge verzichtet werden kann.
Wir raten, die Beladungsmenge auch zu ergänzen, obwohl es offensichtlich zum jetzigen Zeitpunkt nur Buprenorphin-Pflaster mit identischer Beladungsmenge im Handel gibt, denn die BtMVV schreibt vor:
9 Abs. 1 Nr. 3 BtMVV
„[...] Die eindeutige Arzneimittelbezeichnung, und soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit; bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform […]“
Sollte im Falle einer Buprenorphin-Verschreibung die Ergänzung der Beladungsmenge vergessen werden, sollte dies nach unserer Einschätzung allerdings nicht zu einer Retaxierung führen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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