Was ist bei der Verordnung von Verband­stoffen auf GKV-Rezept zu beachten?

Wir erleben zunehmend hohe Retaxationen bei Verband­stoffen, vor allem bei teuren Wund­auflagen fallen oft hunderte Euro an.
Nun sind wir verunsichert, wie bei der Abgabe vorzu­gehen und was zu beachten ist.

Können Sie uns helfen?

Antwort

Bei der Belieferung von Rezepten über Verband­stoffe gilt zwar nicht der Rahmen­vertrag, aber es müssen das Wirtschaft­lichkeits­gebot nach § 12 SGB V sowie die in den Liefer­verträgen verein­barten Preise beachtet werden. Das bedeutet, dass der Arzt mit einer produkt­bezogenen Verschreibung einen Preis­anker setzt, der bei der Abgabe nicht über­schritten werden sollte. Wenn eine Über­schreitung nicht vermieden werden kann, sollte dies mit einem Vermerk sowie Datum und Kürzel auf dem Rezept dokumentiert werden.

Wenn der Arzt eine hersteller­neutrale Verordnung aus­stellt, muss die Apotheke den preis­günstigsten Verband­stoff dieser Art abgeben.

Kurz gesagt gilt Folgendes:

  • Eindeutige Verordnung mit Namen und PZN des Herstellers → Abgabe des verordneten Produktes mit PZN des ange­gebenen Herstellers
  • Nur namentliche Verordnung (ohne Angabe von Hersteller/PZN) → Die Verordnung sollte vorab nach Rück­sprache mit dem Arzt spezifiziert werden.
  • Import­verordnung → Abgabe des verordneten Imports
Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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