Was ist bei der Verordnung von Verbandstoffen auf GKV-Rezept zu beachten?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir erleben zunehmend hohe Retaxationen bei Verbandstoffen, vor allem bei teuren Wundauflagen fallen oft hunderte Euro an.
Nun sind wir verunsichert, wie bei der Abgabe vorzugehen und was zu beachten ist.
Können Sie uns helfen?
Antwort
Bei der Belieferung von Rezepten über Verbandstoffe gilt zwar nicht der Rahmenvertrag, aber es müssen das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V sowie die in den Lieferverträgen vereinbarten Preise beachtet werden. Das bedeutet, dass der Arzt mit einer produktbezogenen Verschreibung einen Preisanker setzt, der bei der Abgabe nicht überschritten werden sollte. Wenn eine Überschreitung nicht vermieden werden kann, sollte dies mit einem Vermerk sowie Datum und Kürzel auf dem Rezept dokumentiert werden.
Wenn der Arzt eine herstellerneutrale Verordnung ausstellt, muss die Apotheke den preisgünstigsten Verbandstoff dieser Art abgeben.
Kurz gesagt gilt Folgendes:
- Eindeutige Verordnung mit Namen und PZN des Herstellers → Abgabe des verordneten Produktes mit PZN des angegebenen Herstellers
- Nur namentliche Verordnung (ohne Angabe von Hersteller/PZN) → Die Verordnung sollte vorab nach Rücksprache mit dem Arzt spezifiziert werden.
- Importverordnung → Abgabe des verordneten Imports
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung