Kann Chlorhexamed für Schwangere zulasten der GKV verordnet werden?

Heute haben wir ein Rezept zulasten der TK für eine Schwangere erhalten. Das Rezept war rezeptiert über „Chlor­hexamed Fluid 0,2 % 300 ml“. Der verordnende Zahn­arzt behauptet, dass er es zulasten der Kranken­kasse verordnen dürfe, da es das einzige Mittel sei, das gegen Zahn­fleisch­ent­zündung und zurück­ge­hendes Zahn­fleisch während der Schwanger­schaft wirke.

Da wir das noch nie gehört haben, haben wir nun folgende Fragen:
Wird das Mittel aus diesem Grund von der TK erstattet? Dürfen wir es auf Rezept abgeben?

Antwort

Für die Schwangerschaft gilt:

Für Arznei- und Verband­mittel sowie Heil- und Hilfs­mittel, die im Zusammen­hang mit der Schwanger­schaft oder der Entbindung verordnet werden, muss keine Zu­zahlung geleistet werden. Muss die Frau jedoch wegen einer Erkrankung behandelt werden, die nicht in Zusammen­hang mit der Schwanger­schaft steht (z. B. Grippe oder eine Schild­drüsen­erkrankung, die schon vor der Schwanger­schaft bestand, oder auch eine Zahn­fleisch­ent­zündung), fallen hierfür Zuzahlungen an und es gelten auch weiterhin die Bedingungen der Arznei­mittel-Richt­linie. Das bedeutet, dass nicht verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel für Erwachsene (schwanger oder nicht schwanger) nur unter den Bedingungen der Anlage I zur Arznei­mittel-Richt­linie erstattet werden. Dement­sprechend muss die Kundin das Chlor­hexamed Fluid privat zahlen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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