Verordnung über 100 Macrogolbeutel: Handelt es sich um eine Jumbopackung oder nicht?

Uns liegt ein Kassenrezept zulasten der pronova BKK mit folgender Verordnung vor:

„Macrogol – 1 A Pharma Pulver 100 Beutel PZN: 14264091“

Ist es nun richtig, dass die 100er-(=Jumbo-)Packungen nie übernommen werden? Ist dabei egal, ob ein Medizin­produkt aus Anlage V (z. B. Movicol) oder ein dort nicht aufge­führtes Macrogol verordnet ist? Was müsste man statt­dessen abgeben: Nur 1 x 50 Beutel oder dürfte man dies als Mengen­verordnung ansehen und 2 x eine N3 abgeben?

Antwort

Ist ein Macrogol als Arznei­mittel zugelassen, dann gelten die Norm­bereiche nach Packungs­größen­verordnung. Eine 100er-Packung ist hier – wie auf Ihrer Verordnung eines Arznei­mittels – eine Jumbo­packung und kann nicht zulasten einer GKV abge­geben werden. Der Arzt darf aber 2 x 50 St. N3 eines Macrogol-Arznei­mittels verschreiben und Sie dürfen diese Menge dann auch abgeben.

Ist ein Macrogol-Präparat als Medizin­produkt im Handel, dann sind diejenigen Mittel, die nicht in der Anlage V gelistet sind, auch nicht erstattungs­fähig. Die Macrogole aus Anlage V können dagegen zulasten der GKV abgegeben werden. Da die Packungs­größen­verordnung für Medizin­produkte keine Anwendung findet, können Macrogole aus Anlage V auch als 100er-Packung zulasten der GKV abgegeben werden.

Beachten Sie:

Ein Austausch von einem Macrogol-Arzneimittel auf ein Macrogol-Medizinprodukt ist nicht zulässig.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung