Verordnung ohne Angabe der Stückzahl – was ist abzugeben?

Wir haben eine Zahnarztverordnung über „Ibu 600“ erhalten. Es wurden keine Angaben zu Stückzahl oder N-Größe gemacht, den Arzt können wir nicht erreichen. Der Patient benötigt das Schmerzmittel aber dringend.

Was können wir abgeben? Eine 20er-Packung als kleinste verfügbare Normgröße (N1) oder müssen wir eine 10er als grundsätzlich kleinste Menge abgeben?

Antwort

Nach § 17 Rahmenvertrag gilt für diesen Fall Folgendes:

17 Sonderregelungen für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst)

„Macht ein dringender Fall die unver­zügliche Abgabe eines Fertig­arznei­mittels erforderlich und ist eine Rück­sprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt:

  1. Die Regelungen nach den §§ 10 bis 15 gelten für die nach den folgenden Vorschriften auszu­wählende Packung.
  2. Widersprechen sich die verordnete Stück­zahl und die verordnete N-Bezeichnung, gilt die Stück­zahl.
  3. Bei Verordnung eines Fertig­arznei­mittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der Stück­zahl hat die Apotheke die kleinste vorrätige Packung abzugeben, jedoch nicht mehr als die mit dem kleinsten Packungs­größen­kenn­zeichen gemäß der PackungsV in Vertrieb befindliche Packung. […]“

Sie dürfen demnach eine vorrätige N1-Packung abgeben und müssen nicht die kleinste im Handel befindliche Packung mit 10 Stück bestellen.

Eventuell sind im Liefervertrag der AOK (je nach Bundesland unter­scheiden sich die Liefer­verträge) abweichende Regelungen getroffen. Bitte prüfen Sie das. Außerdem sollten Sie auch darauf achten, ob Rabatt­verträge zu beachten sind! Können Sie diese nicht umsetzen, muss eine entsprechende Dokumentation auf das Rezept gedruckt werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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