Verordnung eines Hautschaumes durch einen Zahnarzt – ist das erlaubt?

Wir haben ein Kassenrezept über „Clarelux 500 Mikrogramm/g 100 g“ zulasten der SBK (108433248) für einen Erwachsenen erhalten.

Darf ein Zahnarzt dieses Präparat verordnen?

Antwort

Ein Zahnarzt oder Tierarzt darf nur in seinem Gebiet verordnen. Die Approbation als Zahnarzt berechtigt folglich zur Verschreibung im Bereich der Zahnheilkunde: Dentalpharmazeutika, Analgetika, Antibiotika, Sedativa und Rachentherapeutika. Eine Verschreibung außerhalb des zahnärztlichen Bereiches, wie z. B. von Antihypertonika, Kontrazeptiva oder anderen Hormonen, ist nach unseren Informationen nicht rechtmäßig.

Der Apotheker darf ein Arzneimittel, das von einer zur Verschreibung nicht befugten Person verordnet wurde, nicht abgeben, denn es handelt sich um eine nicht gültige Verschreibung im Sinne der AMVV.

Die Beschränkung der Verschreibungsbefugnis auf den Zweig der Wissenschaft, für den der Arzt ausgebildet wurde, ergibt sich bei den Zahnärzten aus der Berufsordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde.

Die Verschreibungsbefugnis der Zahnärzte erstreckt sich demnach nur auf den Bereich der Zahnheilkunde. Auch für den Eigenbedarf dürfen Zahnärzte nur innerhalb ihrer Verordnungsbefugnis agieren, also im zahnärztlichen Bereich.

Clarelux wird zur Kurzzeitbehandlung von Patienten mit glukokortikoidempfindlichen Dermatosen der Kopfhaut wie Schuppenflechte, die nicht zufriedenstellend auf eine Behandlung mit schwächer wirksamen Glukokortikoiden ansprechen, eingesetzt. Diese Indikation fällt nicht in den Behandlungsbereich eines Zahnarztes, daher kann er dieses Arzneimittel nach unserer Einschätzung nicht verordnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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