Verordnung eines gelöschten Artikels: Wie ist vorzugehen?

Wir haben ein Rezept vorgelegt bekommen, auf dem ein gelöschter Artikel verordnet wurde:
„Pantoprazol Docpharm 20 mg 50 St N2 PZN: 10412117 (Gelöscht)“

Dürfen wir hier nach Rücksprache mit dem Arzt den Rabattvertrag abgeben? Reicht es, das Ergebnis des Gesprächs auf der Verordnung zu dokumentieren, oder muss der Arzt selbst gegenstempeln und gegenzeichnen? Und schließlich: Muss das abgegebene Präparat 50 Stück enthalten oder können wir jede Packungsgröße in diesem Normbereich abgeben?

Antwort

Ein gelöschter Artikel lässt sich gar nicht mehr in den aktuellen Daten in der Lauer-Taxe finden. Sie können auch nicht nachprüfen, ob die Wirkstoffmenge exakt mit dem Artikel, den Sie abgeben möchten, übereinstimmt. Daher empfehlen wir in diesem Fall, vom Arzt ein neues Rezept anzufordern, auch damit das gleiche Problem bei Folgeverordnungen nicht wieder auftritt.

Grundsätzlich können Sie aber bei einer nicht eindeutig bestimmten Verordnung die erforderlichen Änderungen, um eine eindeutige Verordnung zu erhalten, selbst nach Rücksprache mit dem Arzt auf dem Rezept dokumentieren (Änderungen mit Datum und Kürzel abzeichnen).

Anders verhält es sich, wenn ein Artikel AV gemeldet ist, er aber noch einen Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis hat. Ist das als AV gekennzeichnete Fertigarzneimittel nicht mehr lieferfähig, kann nach den Regelungen des Rahmenvertrags ein anderes aut-idem-konformes Arzneimittel abgegeben werden. Erst wenn auch ein solches nicht im Handel ist, ist eine AV-Artikel-Verordnung nicht eindeutig bestimmt und eine ärztliche Rücksprache wird erforderlich.

Innerhalb eines Normbereichs gelten unterschiedliche Stückzahlen als austauschbar. Das heißt, Sie könnten anstelle von 50 St. N2 auch andere Stückzahlen abgeben, sofern diese ebenfalls dem N2-Bereich zuzuordnen sind (aktuell gibt es Pantoprazol-Präparate mit 50, 56 oder 60 St.).

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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