Verordneter Import nicht lieferbar – was dürfen wir abgeben?

Wir haben eine Frage zu Import­verordnungen: Oft erhalten wir Rezepte, bei denen der verordnete Import nicht verfügbar ist. Dürfen wir dann frei entscheiden, welches Präparat wir abgeben? Muss man, damit ein Rezept nicht für das Einspar­ziel ange­rechnet wird, immer eine Sonder-PZN angeben?

Antwort

Wenn im import­relevanten Markt (Auswahl nur zwischen Original und Import möglich) der verordnete Import nicht lieferbar ist und keine Rabatt­verträge vorhanden sind, so muss zunächst eine preis­günstigere (bzw. preis­gleiche) Alternative gesucht werden. Ein Sonder­vermerk ist hier nicht erforderlich. Vorrangig sind dabei preis­günstige Importe abzugeben, mit denen das Eins­parziel erreicht werden kann. Als preis­günstig gelten nach § 2 Abs. 8 Rahmen­vertrag Importe, die folgenden Preis­abstand erfüllen:

2 Abs. 8 Rahmenvertrag

„Preisgünstige Importarzneimittel:

Als preisgünstige Importarzneimittel im Sinne des Rahmenvertrages, die für das Einsparziel nach § 13 relevant sind, gelten Importarzneimittel, wenn – bei identischer Packungsgröße (gleiche Stückzahl bzw. gleiche Füllmenge) – der für den Versicherten maßgebliche Abgabepreis des Importarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte niedriger ist als der Abgabepreis des Referenzarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte:

a) bei einem Abgabepreis des Referenzarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte bis einschließlich 100 € mindestens 15 % niedriger,

b) bei einem Abgabepreis des Referenzarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte von über 100 € bis einschließlich 300 € mindestens 15 € niedriger,

c) bei einem Abgabepreis des Referenzarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte über 300 € mindestens 5 % niedriger.“

Sollten die preis­günstigeren bzw. -gleichen Alternativen auch nicht lieferbar sein, müssen Sie die Sonder-PZN + Faktor 3 aufdrucken. Dann ist die Abgabe des nächst­preis­günstigsten lieferbaren Arznei­mittels abzugeben; bei einer Preis­anker­über­schreitung sollten Sie stets Rück­sprache mit dem verordnenden Arzt halten und diese dokumentieren.

Sind nur Importe im Handel, die nicht den für das Einspar­ziel erforderlichen Preis­abstand erfüllen, müssen Sie keine Sonder-PZN angeben – dieses Rezept fließt nicht ins Einspar­ziel mit ein.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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